Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 28 Seiten

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Vereinbarung festgehalten wurden5, sei auf Verordnungsstufe vorzunehmen. Dadurch wird Rechtsklarheit darüber geschaffen, nach welchen Bemessungsgrundlagen die Effizienz der ALK beurteilt wird und welche Folgen das Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach sich zieht. Mit der gesetzlichen Verankerung der Entschädigung der Verwaltungskosten in einem Bonus-/Malus-System sind gleichzeitig andere Entschädigungssysteme – insbesondere die Pauschalentschädigung – nicht mehr möglich.

Der vierte Auftrag der Mo. Müller unterscheidet sich in zweierlei Hinsicht von den übrigen. Erstens hat er als einziger keinen Bezug zum Entschädigungssystem der Verwaltungskosten der ALK. Zweitens wird in der Begründung zur Motion auf diesen Auftrag nicht näher eingegangen. Allein auf der Grundlage des Textes der Motion ist daher unklar, inwiefern die Umsetzung dieses vierten Auftrags zu Transparenz und Effizienz bei den ALK beitragen soll. Aus anderweitigen Schriftwechseln mit dem Motionär können jedoch die folgenden zwei Beweggründe abgeleitet werden:

1. die Befürchtung, dass zu eng eingegrenzte Tätigkeitsgebiete zu Ineffizienzen und damit zu höheren Verwaltungskosten führen;

2. eine Stärkung des Wettbewerbs, indem sichergestellt wird, dass marktdominante ALK stets einer gesunden Konkurrenz ausgesetzt sind.

Die erste Befürchtung ist insofern unbegründet, als dass zwischen der Grösse des Einzugsgebiets der ALK und ihrer Effizienz kein Zusammenhang festgestellt werden kann. Träger, deren ALK über längere Zeit ineffizient arbeiten und hohe Verwaltungskosten aufweisen, müssen einen Malus bezahlen bzw. sich aus eigenen Mitteln an den Verwaltungskosten beteiligen. Dies übt einen starken Anreiz aus, wie auch immer verursachte Ineffizienzen zu vermeiden oder so rasch wie möglich zu beheben. Die vorgesehene Schärfung des Bonus-/Malus-Systems stärkt zudem die Sanktionierung ineffizienter Kassen.

In Bezug auf den zweiten Beweggrund des Motionärs hinsichtlich des Wettbewerbs stellt der Bundesrat ebenso keinen Handlungsbedarf fest. Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, weisen die kantonalen ALK in allen Kantonen ausser dem Tessin den grössten Marktanteil auf. In zehn Kantonen liegt der Marktanteil der öffentlichen ALK über 80 Prozent. An zweiter Stelle folgt die ALK Unia, welche in 19 Kantonen einen zweistelligen Marktanteil hält, wobei ihr vor allem in den Kantonen Tessin und Zürich mit Anteilen von 40 bzw. 45 Prozent eine hohe Bedeutung zukommt. Die weiteren privaten ALK sind vor allem in einzelnen Kantonen bedeutsam: In Fribourg die Syna, im Tessin die OCST, im Wallis die OCS und im Jura die ALK Interprofessionelle der Arbeitgeberorganisation FER Arcju. Neben den kantonalen ALK und der Unia spielen diese kleineren privaten ALK (mit teilweise eingeschränktem Tätigkeitsgebiet) zur Belebung des Wettbewerbs daher eine wesentliche Rolle. Keine dieser ALK stellt für die Anmeldung Bedingungen an den Wohnort oder den Geschäftssitz der Versicherten. Durch die Lage der Zahlstellen und das Tätigkeitsgebiet der Trägerorganisation ergeben sich aber geografisch abgegrenzte Tätigkeitsgebiete. Einschränkungen auf einen bestimmten Personenkreis kennt nur eine private ALK (SIT Genève). Hier können sich nur Mitglieder der Gewerkschaft anmelden. In Genf sind allerdings noch vier weitere ALK tätig, womit für die Versicherten eine vergleichsweise grosse Auswahl zur Verfügung steht und daher auch kein direkter oder indirekter Zwang besteht, nur zum Zweck des Bezugs von Leistungen der ALV eine Mitgliedschaft einzugehen.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich durch die Beschränkung des Tätigkeitsgebiets weder für die Effizienz noch für den Wettbewerb Nachteile ergeben. Im Gegenteil gelingt es gerade den kleineren privaten ALK durch den Fokus auf ein bestimmtes Gebiet, wesentliche Marktanteile zu halten und damit den Versicherten

5 Z. B. die Methode zur Festlegung des Entschädigungsbetrags oder die Berechnung von Bonus und Malus 9/28