Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 28 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
Übersicht
Mit der vorliegenden Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG)1 wird in Erfüllung der Motion 20.3665 Müller Damian mehr Transparenz
und Effizienz bei den Verwaltungskosten der Arbeitslosenkassen (ALK) hergestellt. Die Teilrevision umfasst zudem eine Erweiterung der Teilnahme an Berufspraktika, die Erlaubnis zur Interoperabilität zwischen den von der Ausgleichs-
stelle der Arbeitslosenversicherung (ALV) betriebenen Informationssystemen,
eine Verankerung des Rechts zur Datenbekanntgabe an die kantonalen Fachstellen für die Inkassohilfe sowie notwendige sprachliche und formelle Anpassun-
gen und Präzisierungen.
Ausgangslage
Am 4. März 2021 hat der Nationalrat dem Bundesrat die Motion 20.3665 Müller Damian «Transparenz bei den Arbeitslosenkassen» (nachfolgend Mo. Müller) überwiesen. Die Motion beauftragt den Bundesrat, die gesetzlichen Grundlagen über die Verwaltungskostenentschädigung der ALK zu überprüfen und anzupassen, um mehr Transparenz und Kosteneffizienz herzustellen.
Mit der vorliegenden Teilrevision wird den Anliegen der Motion Rechnung getragen. Der Bundesrat nimmt zugleich die Gelegenheit wahr, weitere Anpassungen im AVIG vorzunehmen.
Inhalt der Vorlage
Die Mo. Müller beinhaltet vier Aufträge. Mit der vorliegenden Vorlage werden die ersten drei Aufträge durch zwei Anpassungen im AVIG umgesetzt. Zum einen wird im Gesetz die Entschädigung der Verwaltungskosten in einem System mit Bonus und Malus festgeschrieben. Dadurch wird das System der Pauschalentschädigung abgeschafft und die Basis gelegt, um auf Verordnungsstufe ein Entschädigungssystem mit der geforderten Anreizwirkung zur Kosteneffizienz zu regeln. Zum anderen wird die Veröffentlichung der jährlichen Kennzahlen über die Verwaltungskosten der ALK als zusätzliche Aufgabe der Ausgleichsstelle der ALV gesetzlich verankert, um die von der Motion geforderte Transparenz zu erlangen.
Für die Umsetzung des vierten Auftrags, das Verbot für ALK, ihren Tätigkeitsbereich einzuschränken, werden zwei Varianten vorgelegt. Variante 1 setzt den Auftrag gemäss Nachtrag des Motionärs wortwörtlich um, indem die Zuständigkeit der öffentlichen ALK über die Kantonsgrenzen hinaus geöffnet und die Erlaubnis für private ALK, ihren Tätigkeitsbereich einzuschränken, aufgehoben wird. Variante 2 sieht keine Anpassungen im AVIG vor. Der Bundesrat empfiehlt die Variante 2, da die aktuelle Regelung den Zielen einer besseren Transparenz und Kosteneffizienz bereits entspricht, während Variante 1 erhebliche Risiken für höhere Verwaltungskosten und weniger Wettbewerb umfasst und somit den Kernzielen der Motion entgegenwirkt.
Nebst der Umsetzung der Mo. Müller beinhaltet die Vorlage noch weitere Gesetzesanpassungen. Erstens soll die Teilnahme an Berufspraktika für junge Erwachsene während der besonderen Wartezeit von 120 Tagen erweitert werden, indem der Zugang zu Berufspraktika nicht mehr nur bei hoher Arbeitslosigkeit möglich ist. So kann der Eintritt in den Arbeitsmarkt nach einer schulischen (Berufs-)Ausbildung angemessen unterstützt werden. Zweitens sieht der Entwurf vor zwei Gesetzesanpassungen vorzuneh-
1 SR 837.0 2/28