Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 28 Seiten
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nebst der öffentlichen ALK und der Unia eine zusätzliche Auswahl zu bieten. In der Praxis hat die Einschränkung des Tätigkeitsgebiets bisher weder bei den öffentlichen noch bei den privaten ALK zu negativen oder unerwünschten Folgen geführt. Mit der Überweisung der Mo. Müller hat das Parlament dem Bundesrat jedoch den Auftrag erteilt, eine Umsetzung dieses vierten Auftrags zu erarbeiten. Nach Prüfung verschiedener Optionen werden vorliegend zwei Varianten zur Auswahl vorgeschlagen.
Variante 1: Vorschlag des Motionärs
Eine Umsetzung gemäss dem ursprünglichen Wortlaut der Motion, bei welcher alle ALK zwingend auf dem Gebiet der ganzen Schweiz tätig sein müssen, käme insbesondere bei den öffentlichen ALK einem Paradigmenwechsel gleich, da der Vollzug des AVIG durch die föderalen Strukturen sichergestellt wird. Ihre Tätigkeiten sind somit auf die jeweiligen Kantonsgebiete beschränkt. Jede öffentliche ALK wäre gezwungen, Anmeldungen oder Auszahlungen für Versicherte aus der gesamten Schweiz abzuwickeln, da alle Versicherten, unabhängig vom Wohnort oder Geschäftssitz, zwischen allen 32 ALK auswählen könnten. Die öffentlichen ALK träten schweizweit in direkte Konkurrenz zueinander. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine derartige Umstellung des Vollzugs den Aufwand für die ALK grundsätzlich erhöht und sich deren Effizienz daher verschlechtert. Den Versicherten würde es kaum einen Nutzen bringen, wenn sie – zusätzlich zum bisherigen Angebot – ALK wählen könnten, die weder in ihrer Nähe eine Zahlstelle haben noch in der Amtssprache ihres Wohnkantons die Verfahren abwickeln.
In Variante 1 werden deshalb die bisherigen Beschränkungen des Tätigkeitsgebiets von öffentlichen und privaten ALK aufgehoben, ohne aber die kantonale Zuständigkeit bei den öffentlichen ALK vollständig aufzuheben. Wie vom Motionär in seinen ergänzenden Erläuterungen vorgeschlagen, sollen öffentliche ALK in dieser Variante nebst den im jeweiligen Kanton wohnhaften Personen auch Personen offenstehen, welche im entsprechenden Kanton eine Arbeit suchen. Das Tätigkeitsgebiet der öffentlichen ALK wird damit über das Kantonsgebiet ausgedehnt. Durch die Beschränkung auf versicherte Personen, die eine Arbeit suchen, wird jedoch zugleich sichergestellt, dass Versicherte geografisch und sprachlich zur gewählten kantonalen ALK einen Bezug haben. Die dadurch entstehende verstärkte Konkurrenzsituation dürfte sich vor allem auf die ALK aus kleineren Kantonen auswirken, welche an Kantone mit starkem Arbeitsmarkt angrenzen. Mittelfristig ist mit Situationen zu rechnen, in denen einzelne öffentliche ALK durch den Verlust an Marktanteilen mit hohen (Fix-)Kosten pro Leistungspunkt und daher mit Maluszahlungen konfrontiert sein werden.
Wie vom Motionär vorgeschlagen wird für private ALK bei dieser Variante das Recht zur Einschränkung des Tätigkeitsbereichs aufgehoben. Versicherte Personen und Unternehmen könnten künftig schweizweit aus allen privaten ALK auswählen und diese wären verpflichtet, die Anträge zu prüfen. Bei den kleineren privaten ALK, welche noch nicht schweizweit tätig sind, könnte es einen erheblichen Investitionsbedarf auslösen, weil sie in mehreren Amtssprachen operieren müssten, um im Wettbewerb zu bestehen. Der Investitionsbedarf würde die Verwaltungskosten erhöhen und ginge zu Lasten des Ausgleichsfonds der ALV. Es besteht ein beträchtliches Risiko, dass unter solchen Bedingungen bisher regional tätige private ALK ihren Betrieb einstellen. Die Folge wäre weniger Wettbewerb unter den ALK und eine Marktkonzentration bei den verbleibenden, bereits heute überregional tätigen privaten ALK. Dies wäre der Effizienz und Innovationskraft des Gesamtsystems abträglich und somit insgesamt zum Nachteil der ALV, ihrer Versicherten sowie ihrer Bezügerinnen und Bezüger.
Was für Variante 1 spricht:
− Dem vierten Auftrag der Mo. Müller wird Rechnung getragen.