Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 28 Seiten

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6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Die Normen betreffend Aufgabenteilung oder Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone sind durch die Vorlage nicht betroffen.

6.6 Delegation von Rechtsbefugnissen

Die Vorlage sieht keine neuen Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat vor.

6.7 Datenschutz

Das neue Datenschutzgesetz26 wird am 1. September 2023 in Kraft treten, das bedeutet, vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Revisionsentwurfs. Die vorgeschlagenen Änderungen in Artikel 96c AVIG und Artikel 35 AVG tragen den erhöhten Transparenzanforderungen Rechnung, die das neue Datenschutzgesetz erfordert. Der Einhaltung des Grundsatzes der Zweckbindung wird insbesondere dadurch Rechnung getragen, indem der Zugriff der Durchführungsstellen auf die in den von der Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme enthaltenen Daten auf diejenigen Daten beschränkt wird, die für die Erfüllung von bestimmten gesetzlichen Aufgaben, die in Artikel 81 und 85 AVIG präzisiert sind, erforderlich sind.

26 BBl 2017 7193