Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 28 Seiten

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Empfehlung

Der Bundesrat empfiehlt die Umsetzung der Variante 2. Bei Variante 1 besteht das nicht vernachlässigbare Risiko, dass sie der Kosteneffizienz der ALK und dem Kassenwettbewerb mehr schadet, als sie nützt. Im Vollzug und für die Versicherten generiert die Umsetzung der Variante 1 zudem keinen erkennbaren Mehrwert. Vielmehr wäre auf beiden Seiten mit Mehraufwand zu rechnen. Den Kernanliegen der Mo. Müller, der Steigerung der Transparenz und Effizienz sowie der Stärkung des Wettbewerbs zwischen den ALK, wird deshalb nach Auffassung des Bundesrates mit Variante 2 besser entsprochen.

1.3 Weitere Anpassungen

1.3.1 Optimierung des Zugangs junger Erwachsener zu Berufspraktika

Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, müssen vor dem erstmaligen Bezug von Leistungen der ALV eine besondere Wartezeit von 120 Tagen bestehen. Dies betrifft insbesondere junge Erwachsene nach Abschluss einer schulischen (Berufs-)Ausbildung ohne Beitragszeit. Während dieser besonderen Wartezeit können sie nach geltendem Recht nur in Zeiten erhöhter Arbeitslosigkeit an einem Berufspraktikum teilnehmen.

Die Arbeiten im Rahmen des Postulats Jositsch (20.3480) «Berufserfahrung von arbeitslosen Lehrabgängerinnen und Lehrabgängern in der Corona-Krise stärken» zeigen, dass die Einschränkung der Teilnahme an Berufspraktika während der besonderen Wartezeit auf Perioden mit erhöhter Arbeitslosigkeit, insbesondere für eine angemessene Unterstützung von jungen Erwachsenen hinderlich ist. Das Berufspraktikum ist gerade für junge Erwachsene auf der Suche nach der ersten Stelle geeignet, um praktische Berufserfahrungen zu sammeln. Unabhängig von der Höhe der Arbeitslosigkeit können die Arbeitsmarktchancen bei einer Minderheit der Stellensuchenden durch den gezielten Einsatz eines Berufspraktikums deutlich gesteigert werden. Daher empfiehlt der Bundesrat, die Teilnahme an Berufspraktika während der besonderen Wartezeit von 120 Tagen uneingeschränkt und nicht nur bei hoher Arbeitslosigkeit zu ermöglichen.

1.3.2 Interoperabilität der Informationssysteme

Zurzeit ist der Zugriff der Durchführungsstellen der ALV auf die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten streng nach den verschiedenen Informationssystemen, die von der Ausgleichsstelle der ALV betrieben werden, getrennt. Gemäss der aktuellen Regelung haben die ALK Zugriff auf die Daten, die sie benötigen, nur via Informationssystem für die Auszahlung der Leistungen der ALV, während die kantonalen Behörden (KAST), die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und die Dienststellen für die Logistik der arbeitsmarktlichen Massnahmen (LAM) nur Zugriff auf die Daten via Informationssystem für die öffentliche Arbeitsvermittlung haben.

Diese strikte Trennung behindert jedoch die schnelle und effiziente Erledigung bestimmter Aufgaben der ALV. Insbesondere die Bearbeitung von Anträgen auf KAE wird wesentlich effizienter, wenn sie in einem einzigen Informationssystem erfolgt.

Um dieses Ziel zu erreichen, sieht der vorliegende Revisionsentwurf vor, dass der Zugang der Durchführungsstellen zu den Daten der ALV auf der Grundlage der ihnen zugewiesenen gesetzlichen Aufgaben gewährt wird und nicht mehr auf der Grundlage des Informationssystems, in dem diese Daten gespeichert sind. Dank dieser neuen Interoperabilität zwischen den Informationssystemen können die KAST die Voranmeldungen von Kurzarbeit direkt im Informationssystem für die Auszahlung der Leistungen der ALV bearbeiten. Die Bearbeitung der Anträge auf KAE kann somit von den ALK 12/28