Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 28 Seiten
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Im Falle erhöhter Arbeitslosigkeit kann der Bundesrat die Teilnahme an Berufspraktika für Personen während einer Wartezeit nach Artikel 18 Absatz 2 AVIG vorsehen. Die Teilnahme an Berufspraktika während der besonderen Wartezeit von 120 Tagen soll jedoch jederzeit und nicht nur bei hoher Arbeitslosigkeit ermöglicht werden. Dies wird erreicht, indem man in der Verordnung die Bestimmung zur erhöhten Arbeitslosigkeit streicht. Im Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe b AVIG wird deshalb der zweite Teilsatz gestrichen. Die Gelegenheit wird genutzt, den Begriff «Verwaltung» mit «öffentlichen» zu präzisieren, damit eindeutig ist, welche Art von Verwaltung gemeint ist.
Art. 66 Abs. 2bisund 3
Die aktuelle Formulierung von Absatz 2bisbesagt, dass Versicherte, die 50 Jahre oder älter sind, einen Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse für zwölf Monate haben. Diese Formulierung suggeriert somit, dass es nicht möglich ist, den Versicherten über 50 Jahre Einarbeitungszuschüsse von weniger als zwölf Monaten zu gewähren. Die Dauer der Gewährung der Einarbeitungszuschüsse muss jedoch entsprechend dem Bedarf an Einarbeitung festgelegt werden. Je nach Situation ist eine kürzere Einarbeitungszeit ausreichend und muss daher nicht einer Dauer von zwölf Monaten entsprechen. Die Formulierung in Absatz 2bismuss durch den Zusatz «längstens» ergänzt werden, um klarzustellen, dass die Dauer der Einarbeitungszuschüsse an den Einarbeitungsbedarf angepasst werden muss.
In den Absatz 3 der französischen Fassung wird in Anlehnung an die anderen Sprachversionen «mise au courant» mit dem Begriff «période d’initiation» ersetzt.
Variante 1 (Vorschlag des Motionärs):
Anpassung von Art. 77 Abs. 1, 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1:
Art. 77 Abs. 1
Der erste Satz in Absatz 1 wird mit dem wortwörtlichen Vorschlag aus den nachgelieferten Ausführungen des Motionärs ergänzt: «sowie in der Schweiz versicherten Personen, die in jenem Kanton nach Arbeit suchen».
Art. 78 Abs. 2
Dieser Artikel wird gemäss Vorschlag des Motionärs aufgehoben.
Art. 79 Abs. 1 erster Satz
Auch wenn dies in der Motion nicht direkt verlangt wird, ist aufgrund der Streichung von Artikel 78 Absatz 2 dieser Absatz anzupassen. Um die Kongruenz im Gesetz beizubehalten, ist in Absatz 1 von Artikel 79 «allfällige Beschränkungen des Tätigkeitsbereichs» zu streichen.
Variante 2 (Empfehlung des Bundesrates):
Keine Anpassung der Art. 77 Abs. 1, 78 Abs. 2 und 79 Abs. 1
Art. 79 Abs. 3 erster Satz
Der Zahlungsverkehr der ALV umfasst heute in der Praxis keine Barauszahlungen mehr. Der Teilsatz «mit Ausnahme von Barauszahlungen» wird in Absatz 3 im ersten Satz daher ersatzlos gestrichen. «Postcheckkonto» gibt es nicht mehr, daher wird neu «Postkonto» verwendet.
Art. 83 Abs. 1 Bst. i
In Absatz 1 wird der Buchstabe i wieder verwendet für die Bestimmung, dass die Ausgleichsstelle der ALV die Leistungskennzahlen der ALK zu veröffentlichen hat.