Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 28 Seiten

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Art. 16 Abs. 2 Einführungssatz und Bst. i

Der Entscheid über die Zumutbarkeit einer Arbeit liegt nicht in der Kompetenz der RAV, sondern der KAST (Art. 85 Abs. 1 Bst. c AVIG). Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 128 V 311 feststellte, stellt der geltende Text ein gesetzgeberisches Versehen dar, das es zu korrigieren gilt.

Bei dieser Gelegenheit wird der Klammerverweis auf den Zwischenverdienst gestrichen, da dieser nicht notwendig ist und den Text unnötig erschwert. Daneben werden in der deutschen Version geschlechtsneutrale Formulierungen verwendet und die Interpunktion wurde in der französischen Fassung verbessert.

Art. 18c Abs. 2

In der deutschen Version wird in Absatz 2 fälschlicherweise nur von «Altersrente» statt von «Altersleistung» gesprochen. Mit dieser Anpassung wird der Fehler korrigiert und die geforderte sprachliche Kongruenz zwischen dem deutschen, französischen und italienischen Gesetzestext sichergestellt.

Art. 22 Abs. 1

Beim Bezug von ALE ist ein Zuschlag zum Taggeld in der Höhe der Familienzulagen zu entschädigen, die dem Anspruch entspricht, die die versicherte Person hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen würde. Mit Familienzulagen sind die Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss Art. 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 20069 über die Familienzulagen (FamZG) gemeint. Der Begriff der «Kinderzulagen» unter Buchstabe a im Deutschen und Italienischen greift zu kurz. Um Klarheit zu schaffen, wird im ganzen Artikel in allen drei Sprachversionen nur noch der Begriff «Familienzulagen» verwendet und ein Verweis auf das FamZG eingefügt. Generell wird der gesamte Text der französischen Fassung umformuliert, damit er mit der deutschen und italienischen übereinstimmt. In der deutschen Version wird «der Versicherte» im angepassten Text mit «die versicherte Person» ersetzt, damit die Vorgabe der geschlechtsneutralen Formulierung eingehalten wird.

Art. 27 Abs. 5

Im Rahmen der Änderung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195910 über die Invalidenversicherung (IVG), die am 1. Januar 2022 in Kraft trat (Weiterentwicklung der IV)11, wurde in Artikel 27 AVIG ein neuer Absatz 5 eingefügt. Mit dieser Bestimmung wird die Anzahl der Taggelder der ALV, auf die Personen Anspruch haben, die aufgrund des Wegfalls der ganzen oder eines Teils ihrer Invalidenrente arbeitslos werden, von 90 auf 180 Taggelder erhöht.

Die Artikel 94a AVIG und 68septiesIVG, die ebenfalls im Rahmen der IV-Weiterentwicklung eingeführt wurden, sehen vor, dass die Kosten für Taggelder (und AMM) nach Artikel 27 Absatz 5 AVIG ab dem 91. Tag von der IV übernommen werden. Der Gesetzgeber wollte dementsprechend die Anwendung von Artikel 27 Absatz 5 AVIG nur auf Personen beschränken, denen die ganze oder einen Teil der Invalidenrente aus der Invalidenversicherung gestrichen wurde. Um klar hervorzuheben, von welcher Versicherung die gestrichene Invalidenrente zuvor ausbezahlt worden sein muss, wird Artikel 27 Absatz 5 AVIG dahingehend präzisiert, dass es sich um eine Invalidenrente gemäss IVG handeln muss.

9 SR 836.2

10 SR 831.20

11 BBl 2020 5535