Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/66: Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Entschädigungssystem der Arbeitslosenkassen) · 28 Seiten

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− Nebst den privaten ALK und der öffentlichen ALK am Wohnort stehen den Versicherten auch die öffentlichen ALK aus den Kantonen in denen sie nach Arbeit suchen zur Auswahl.

Was gegen Variante 1 spricht:

− Mit der bisherigen Beschränkung des Tätigkeitsgebiet sind keine negativen oder unerwünschten Folgen bezüglich Effizienz, Transparenz, Wettbewerb oder Leistungsqualität aufgetreten.

− Die privaten ALK hatten bereits jetzt die Möglichkeit, ihr Tätigkeitsgebiet auf die aus ihrer Sicht betriebswirtschaftlich optimale Grösse auszudehnen.

− Die Konkurrenz zu den marktstärksten ALK wird gerade durch die kleineren, regional begrenzt tätigen privaten ALK sichergestellt.

− Die Aufweichung der Zuständigkeit der öffentlichen ALK entlang der Kantonsgrenzen bedeutet einen Paradigmenwechsel im föderalen Vollzug des AVIG durch die ALK. − Für kleinere kantonale ALK erhöht die Konkurrenz durch die öffentlichen ALK angrenzender Kantone mit starkem Arbeitsmarkt das Risiko von im Verhältnis zum Gesamtaufwand stärkeren Schwankungen des Arbeitsaufwands. Bei mangelnder Auslastung der kantonal angestellten Mitarbeitenden drohen vergleichsweise hohe Verwaltungskosten pro Leistungspunkt, damit verbunden steigt das Risiko eines Malus.

− Es sind keine Verbesserungen der Kosteneffizienz zu erwarten. Es besteht das Risiko von höherem Verwaltungsaufwand und, damit verbunden, höheren Verwaltungskosten.

Variante 2: Empfehlung des Bundesrates

Variante 2 besteht darin, auf Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsbereich der ALK zu verzichten. Die Zuständigkeit der kantonalen ALK bleibt unverändert, private ALK dürfen weiterhin ihr Tätigkeitsgebiet einschränken.

Was für Variante 2 spricht:

− Die privaten ALK kennen schon heute grösstenteils keine Beschränkung des Tätigkeitsbereichs mehr und stehen (mit einer Ausnahme) allen Versicherten offen.

− Es sind bisher im Zusammenhang mit dem eingeschränkten Tätigkeitsbereich keine negativen oder unerwünschten Folgen bezüglich Effizienz, Transparenz, Wettbewerb oder Leistungsqualität aufgetreten, insofern besteht kein Handlungsbedarf.

− Die mit der Umsetzung der Variante 1 verbundenen Risiken werden vermieden. Insbesondere werden die Risiken eines höheren Aufwands und höherer Kosten vermieden.

− Den Kernanliegen der Mo. Müller, der Verbesserung von Transparenz und Effizienz sowie der Stärkung des Wettbewerbs, wird mit Variante 2 besser entsprochen.

Was gegen Variante 2 spricht:

− Der vierte Auftrag der Mo. Müller wird nicht umgesetzt.