Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/82: Umsetzung der Motion 20.4339 UREK-N («Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren»): Anpassung von zwei Artikeln des Strassenverkehrsgesetzes und Teilrevision von vier Verordnungen · 19 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/18
die in Frage stehenden Fahrzeuge nicht mehr genauer auf illegale Fahrzeugteile hin überprüft werden.
3.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Gemäss dem Bundesamt für Raumplanung (ARE) verursachte der Verkehrslärm im Jahr 2019 insgesamt Kosten von 2'830 Mio. Fr., davon entfallen rund 1'569 Mio. Fr. auf die Gesundheit (Behandlungskosten, Produktionsausfälle, immaterielle Kosten usw.). Der Strassenverkehr ist gemäss dem ARE für rund 80 % dieser Kosten verantwortlich15. Alle vorgeschlagenen Massnahmen zielen auf eine Verringerung von unnötigem Strassenlärm und haben somit einen positiven Effekt auf die Volkswirtschaft.
4 Rechtliche Aspekte
Die vorliegende Revision bewegt sich innerhalb des von der Bundesverfassung gesteckten Rahmens (Art. 82 BV). Die vorliegenden Rechtsanpassungen stützen sich auf die Artikel 8, 12, 13 Absatz 3 und 4, 42 Absatz 1, 89g Absatz 8, 89m Buchstabe a und 106 Absatz 1 SVG sowie Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 7 und 11 OBG.
4.1 Vereinbarkeit mit internationalen Pflichten der Schweiz
Die Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
Die vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigen die internationalen Verpflichtungen der Schweiz aus dem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen der Schweiz und der EU16 (MRA) und beziehen sich daher nicht auf entsprechende EU-genehmigte Motorwagen und EU-genehmigte land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge.17 Durch die Nicht-Anerkennung von gegenüber der Originalausrüstung lärmsteigernden, aber international genehmigten Ersatzschalldämpfer-Anlagen für nicht dem MRA unterstellte Fahrzeuge wie Motorräder, wird hingegen ein zulässiges technisches Handelshemmnis geschaffen.
Die Anerkennung von Motorrädern und deren Bauteilen mit EU-Typengenehmigung durch die Schweiz ist einseitig. Auch die entsprechenden UN-Regelungen über Ersatzschalldämpfer im Rahmen der fahrzeugtechnischen Regelungen des UN-Übereinkommens vom 20. März 195818 hat die Schweiz nur im autonomen Nachvollzug anerkannt. Im Rahmen der vom Gesetz über die technischen Handelshemmnisse19 (THG) verlangten Verhältnismässigkeit steht die neu vorgeschlagene Handelsbeschränkung nicht im Konflikt mit internationalen Verpflichtungen. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse, die Bevölkerung vor übermässigem Verkehrslärm zu schützen. Die vorgesehen Massnahmen reduzieren der Lärm direkt an der Quelle. Diese Massnahmen sind teuren infrastrukturseitigen Massnahmen, wie zum Beispiel Lärmschutzwänden, vorzuziehen, die lediglich die Lärmausbreitung verringern.
§
15 Externe Kosten und Nutzen des Verkehrs in der Schweiz, ARE, 2021
16 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen; SR 0.946.526.81
17 Aufgrund des Scheiterns des Rahmenabkommen zwischen der Schweiz und der EU wurde das Kapitel 12 des MRA nicht weiterentwickelt.
18 Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. März 1958 über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden; SR 0.741.411
19 SR 946.51 19/19 ASTRA-D-BE8C3401/1054