Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/82: Umsetzung der Motion 20.4339 UREK-N («Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren»): Anpassung von zwei Artikeln des Strassenverkehrsgesetzes und Teilrevision von vier Verordnungen · 19 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/18
Erläuternder Bericht zur Änderung von zwei Artikeln des Strassenverkehrsgesetzes und von vier Verordnungen
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Modernisierung der Ausführungsbestimmung zu vermeidbarem Lärm
Ausgangslage
Nach Artikel 42 Absatz 1 SVG haben Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützerinnen und -benützern sowie der Anwohnerschaft, unter anderem durch Lärm, zu unterlassen. Im Unterschied zu den Ausrüstungsvorschriften des Strassenverkehrsrechts, die regeln, wie laut Fahrzeugteile (Motoren, Auspuffanlagen usw.) sein dürfen, zielt Artikel 42 Absatz 1 SVG auf lärmverursachendes Verhalten der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer ab. Diese haben sämtliche lärmigen Handlungen zu unterlassen, für die aus objektiver Sicht keine zwingende Notwendigkeit besteht.
Artikel 33 VRV konkretisiert das Verbot von Belästigungen durch vermeidbaren Lärm auf Verordnungsstufe, indem er in den Buchstaben a bis h verschiedene unnötige und vermeidbare lärmige Tätigkeiten von Fahrzeuglenkerinnen und -lenkern, Mitfahrenden und Hilfspersonen beispielhaft – und damit nicht abschliessend – aufzählt. Die Verordnungsbestimmung ist seit dem Inkrafttreten der VRV am 1. Januar 1963 unverändert geblieben. Die Vollzugsbehörden erachten die Bestimmung im Grundsatz aber nach wie vor als praxistauglich. Dies liegt daran, dass der Beispielkatalog einerseits wichtige unnötigen Lärm verursachende Tätigkeiten aufführt, andererseits mit der vergleichsweise offenen Formulierung sowie der nichtabschliessenden Aufzählung den zuständigen Behörden den nötigen Handlungsspielraum einräumt, um auch auf neuere Phänomene reagieren zu können. Grossmehrheitlich wünschen die Vollzugbeshörden, dass der Beispielkatalog modernisiert wird und gewisse weitere Verhaltensweisen, die unnötigen Lärm verursachen, im Katalog ausdrücklich erwähnt werden.
Die beantragte Neuregelung mit Begründung
Die vorgeschlagene Neuregelung lässt die Grundstruktur des geltenden Artikels 33 VRV unberührt. In der Einleitung soll weiterhin in allgemeiner Weise festgehalten werden, dass die Verkehrsteilnehmenden jeglichen vermeidbaren Lärm zu unterlassen haben. Wegfallen soll der Einschub, wonach «namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts» kein vermeidbarer Lärm erzeugt werden darf. Dadurch soll zum einen dem Lärmschutz künftig mehr Gewicht beigemessen und zum anderen Missverständnissen betreffend den Anwendungsbereich der Bestimmung vorgebeugt werden. Dass in Wohnquartieren – auch mit Blick auf das Verursachen von Lärm – besonders rücksichtsvoll zu fahren ist, ergibt sich zudem auch aus Artikel 41a VRV.
Die unnötigen Lärm verursachenden Verhaltensweisen sollen weiterhin vergleichsweise allgemein beschrieben und beispielhaft (d.h. nicht abschliessend) aufgezählt werden. Die zuständigen Behörden werden also auch in Zukunft verschiedenste Sachverhalte den Tatbeständen der Rechtsnorm unterordnen können, womit den mannigfaltigen Formen von möglicher Lärmverursachung Rechnung getragen wird. Neu soll der Katalog von Artikel 33 mit einigen Tatbeständen ergänzt werden, allen voran mit solchen im Zusammenhang mit Fahrmodi, die unnötigen Lärm verursachen (Sportmodus und ähnliche) sowie mit unnötigem Lärm der Auspuffanlagen (neue Bst. f und g). Mit der ausdrücklichen Erwähnung der Fahrmodi soll dieser Thematik, die in den letzten Jahren in der Praxis immer mehr zum Problem geworden ist, auch in rechtlicher Hinsicht die nötige Bedeutung zugesprochen werden. Weiter wird vorgeschlagen, einige Tatbestände zu streichen, die heute nicht mehr von grosser Relevanz sind (insbesondere die geltenden Bst. f und g). Wegen der nicht abschliessenden Aufzählung führt die Streichung dieser Tatbestände aber nicht dazu, dass sie nicht mehr geahndet werden können.
Aufgrund der vorgeschlagenen Modernisierung des Artikels sind nicht mehr relevante Verhaltensweisen weggefallen und neue, in der Praxis immer häufiger zu beobachtende Verhaltensweisen, dazugekommen. Als Folge davon soll die Reihenfolge lärmverursachender Verhaltensweisen zwecks besserer Verständlichkeit sowie Gliederung angepasst werden.
5/19 ASTRA-D-BE8C3401/1054