Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/82: Umsetzung der Motion 20.4339 UREK-N («Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren»): Anpassung von zwei Artikeln des Strassenverkehrsgesetzes und Teilrevision von vier Verordnungen · 19 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/18
einem späteren Schritt zu klären. Für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge (L-Klassen) besteht derzeit auf EU-Ebene noch keine vergleichbare Verpflichtung.
Damit alle erforderlichen Daten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen, soll dem ASTRA hierfür explizit die Kompetenz eingeräumt werden.
Da Auspuffanlagen nicht generell ein verbotenes Handelsgut sind, wäre es ohne Offenlegung der Emissionswerte für die Strafverfolgungsbehörden schwieriger nachzuweisen, dass fehlbare Händler wissentlich gehandelt haben.
2.5 Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV)
Ziffer 326.1 und Ziffer 326.2
Die in den beiden Ziffern enthaltenen Tatbestände können bereits heute mit Ordnungsbussen geahndet werden. Mit der vorgeschlagenen Erhöhung der beiden Ordnungsbussenbeträge von 60 Franken auf 80 Franken soll der erhöhte Stellenwert des Lärmschutzes im Besonderen und des Umweltschutzes im Allgemeinen innerhalb des Strassenverkehrsrechts unterstrichen werden. Der Betrag von 80 Franken soll auch für die nachfolgenden, neu in die Bussenliste der OBV aufgenommenen Tatbestände einschlägig sein.
Ziffer 326.3 (neu)
Fahrzeugführende, die das Gaspedal unnötig betätigen ohne wegzufahren, sollen künftig mit einer Ordnungsbusse sanktioniert werden können. Von einem «unnötigen Betätigen des Gaspedals» ist dann auszugehen, wenn diese lärmverursachende Handlung mehrmals, d.h. mindestens zweimal erfolgt.
Ziffer 326.4 (neu)
Diese Ziffer wird neu aufgeführt, da sogenannte «Kavalierstarts» nicht nur unnötig, sondern auch sehr störend sind. Damit gemeint ist ein Anfahren, bei dem durch sehr starkes Beschleunigen die Räder durchdrehen. Solches Verhalten ist angesichts der durchdrehenden Räder und der quietschenden Reifen leicht feststellbar und deshalb für die Sanktionierung im Ordnungsbussenverfahren gut geeignet.
Ziffer 326.5 (neu)
Das in Artikel 33 VRV neu ausdrücklich erwähnte Knallen und Böllern der Auspuffanlage soll unter Busse gestellt werden. Es wird ausgelöst durch unnötige Manipulationen wie abruptes Bremsen, das Herbeiführen von Fehlzündungen, Schaltvorgängen oder die Öffnung der Auspuffklappen durch Auswahl spezieller (Fahr-)Modi. Dabei sind die Geräusche leicht hör- und in der Regel dem verursachenden Fahrzeug zuordenbar. Demgegenüber eignet sich das alleinige Fahren in einem Sportmodus nicht als Tatbestand der Ordnungsbussenliste, da selbst in einem solchen Modus relativ geräuschlos gefahren werden kann.
Ziffer 409.1 (neu)
Um eine einfachere und schnellere Sanktionierung bei offensichtlichen Manipulationen an Schalldämpfern zu ermöglichen, wird ein neuer Ordnungsbussentatbestand eingeführt. Führer oder Führerinnen eines Motorfahrzeugs, bei welchem die vorgeschriebenen Schalldämpfereinätze gemäss Artikel 53 Absatz 1 VTS fehlen, können so direkt gebüsst werden. Insbesondere bei Motorrad-Sportschalldämpfern sind die umgangssprachlich «dB-Killer», «dB-Eater» oder «dB-Absorber» genannten Teile oft leicht zu entfernen. Werden an der Schalldämpferanlage weitere oder andere Manipulationen festgestellt, sind diese über das ordentliche Verfahren zu ahnden.
Ziffer 409.2 (neu)
Mit einer Umgehungssteuerung wird bei Turbomotoren der Effekt des Turbolochs reduziert. Das heisst, der Motor spricht beispielsweise nach einem Schaltvorgang schneller an. Hierfür muss verdichtete
16/19 ASTRA-D-BE8C3401/1054