Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/82: Umsetzung der Motion 20.4339 UREK-N («Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren»): Anpassung von zwei Artikeln des Strassenverkehrsgesetzes und Teilrevision von vier Verordnungen · 19 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/18
Inhalt der Vorlage
Die vorliegende Revision beinhaltet Massnahmen zur einfacheren und strengeren Sanktionierung bei geräuschrelevanten Fahrzeugmanipulationen sowie bei Verursachung von unnötigem Verkehrslärm. Dies entspricht auch dem Wunsch der Vollzugsbehörden nach einfacher zu vollziehenden Rechtsgrundlagen.
Im SVG werden zwei Änderungen vorgeschlagen. Einerseits soll das Verursachen von vermeidbarem Lärm als leichte Widerhandlung eingestuft werden. Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführern, die vermeidbare, störende Lärmemmissionen verursachen, soll deswegen neu der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen werden können.
Andererseits soll die rechtliche Grundlage für eine finanzielle Unterstützung durch den Bund geschaffen werden. Die finanzielle Unterstützung ist sowohl für eine quantitative wie auch für eine qualitative Intensivierung der Verkehrslärmkontrollen durch die kantonalen Vollzugsbehörden vorgesehen.
Zudem werden auf Verordnungsstufe mehrere Massnahmen vorgeschlagen:
Der Einbau eines Ersatzschalldämpfers soll Fahrzeuge wie Motorräder, die nicht unter das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen der Schweiz und der EU5 (MRA) fallen, nicht lauter machen dürfen, als es für die Serienproduktion des betreffenden Modells nachgewiesen wurde. Dies, auch wenn das Fahrzeug mit dem neuen Schalldämpfer die geltenden Grenzwerte in der Schweiz noch einhalten würde. Präzisierende Informationen sind unter Ziffer 1.4, 2.4 und Ziffer 4.1 zu finden.
Fahrzeuge, an welchen mehrmals Manipulationen bezüglich des Geräuschverhaltens durch die Polizei nachgewiesen werden, sollen über einen Zeitraum von zwei Jahren fünf Mal zur Nachprüfung aufgeboten werden. Das mehrfache Aufgebot innerhalb dieser Frist soll bewirken, dass unerlaubte Manipulationen nicht unmittelbar nach einer Nachprüfung durch die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter wieder vorgenommen werden.
Die Verhaltenweisen, welche in Artikel 33 VRV als Erzeugung von vermeidbarem Lärm nicht abschliessend gelistet sind und bereits heute sanktioniert werden können, sind seit dem Jahr 1963 unverändert. Der Beispielkatalog wird modernisiert und gewisse weitere Tätigkeiten, die unnötigen Lärm verursachen, werden im Katalog ausdrücklich erwähnt. Die unerlaubten Verhaltensweisen werden weiterhin vergleichsweise abstrakt beschrieben und nicht abschliessend aufgezählt. Die explizite Erwähnung der neuen, nicht abschliessenden Tatbestände soll die Vollzugsbehörden unterstützen, die entsprechenden Verhaltensweisen zu sanktionieren.
Für lärmrelevante Fahrzeugmanipulationen und das Erzeugen von unnötigem Lärm durch das Fahrverhalten sollen die Ordnungsbussentatbestände erweitert werden. Der heutige Handlungsspielraum der Vollzugsbehörden bei der Beurteilung von Lärmdelikten soll jedoch möglichst nicht eingeschränkt werden, indem (zu) viele neue Tatbestände in die Ordnungsbussenverordnung6 (OBV) eingeführt werden. Dies, weil bei Ordnungsbussenverfahren Administrativmassnahmen wie die Verwarnung oder ein Führerausweisentzug ausgeschlossen sind. Die Motion 20.4339 fordert einfachere (Ordnungsbusse) und härtere Sanktionen zugleich. Die vorgeschlagene Neuregelung konzentriert sich deshalb darauf, einige vergleichsweise leicht feststellbare Manipulationen und oft zu beobachtende Verhaltensweisen, die unnötigen Lärm verursachen, in einem Ordnungsbussen-Tatbestand zu regeln.
5Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen; SR 0.946.526.81.
6 SR 314.11
3/19 ASTRA-D-BE8C3401/1054