Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/82: Umsetzung der Motion 20.4339 UREK-N («Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren»): Anpassung von zwei Artikeln des Strassenverkehrsgesetzes und Teilrevision von vier Verordnungen · 19 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/18

Artikel 33 Buchstabe a

Das andauernde, unsachgemässe Benützen des Anlassers kann aus heutiger Sicht weggelassen werden, da dieses Verhalten insbesondere bei neueren Fahrzeugmodellen kaum mehr von Bedeutung ist. Immer häufiger werden Fahrzeuge in Verkehr gebracht, die beispielsweise ohne aktive Benützung eines Autoschlüssels (sogenannte «Keyless-Systeme») funktionieren.

Hingegen soll das unnötige Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge weiterhin in Buchstabe a enthalten sein, da neben den Lärmemissionen auch die damit einhergehende Luftverschmutzung verhindert werden kann.

Artikel 33 Buchstabe b

Bei der Lärmentwicklung von Fahrzeugen spielt die Drehzahl des Motors eine entscheidende Rolle: Hohe Drehzahlen führen zu einem hohen Lärmpegel. Mit der vorgeschlagenen sprachlichen Präzisierung («oder») soll betont werden, dass hohe Drehzahlen des Motors sowohl im Leerlauf als auch beim Fahren in niedrigen Gängen unzulässig sind. Erstere Variante erfasst auch das unnötigen Lärm verursachende Hochdrehen des Motors bei stillstehenden Fahrzeugen.

Artikel 33 Buchstabe c

Der Tatbestand des zu schnellen Beschleunigens wird mit weiteren Beispielen ergänzt. Mit der Erwähnung von Kurven und Steigungen stehen insbesondere lärmerzeugende Fahrmanöver im Fokus, die ein unnötiges Quietschen der Reifen zur Folge haben.

Artikel 33 Buchstabe d (neu)

Zu schnelles Fahren wird nicht mehr in Buchstabe e, sondern neu in Buchstabe d wie folgt geregelt:

Metallbereifte Fahrzeuge sind in der Praxis eher selten anzutreffen, weshalb eine Streichung dieser Passage gerechtfertigt erscheint. Weiterhin unzulässig bleibt das lärmverursachende zu schnelle Fahren in Kurven und Steigungen sowie das Mitführen von unbefestigten Ladungen und von Anhängern, wobei eine kleine Anpassung redaktioneller Art vorgenommen wurde.

Artikel 33 Buchstabe e (neu)

Das fortgesetzte unnötige Herumfahren in Ortschaften wird neu in Buchstabe e und nicht mehr in Buchstabe d geregelt. Inhaltliche Änderungen sind damit jedoch nicht verbunden.

Artikel 33 Buchstabe f

Es wird vorgeschlagen, die im heutigen Buchstaben f enthaltenen Tatbestände aufzuheben.

Das lärmige Be- und Entladen von Fahrzeugen ist mit anderen lärmigen Tätigkeiten im öffentlichen Raum vergleichbar und kann anderweitig geahndet werden (z. B. auf Grundlage kommunaler Regelungen zum Lärmschutz). Aufgrund der verschärften Bestimmungen zur Ladungssicherung kommt auch dem Mitführen von Lärm erzeugenden Ladungen ohne Befestigung oder Zwischenlagen keine praxisrelevante Bedeutung mehr zu. Darüber hinaus wird dieser Sachverhalt bereits vom neuen Buchstaben d erfasst. Schliesslich entspricht das Mitführen von Kannen nicht mehr den aktuellen Lebensumständen.

Artikel 33 Buchstabe f (neu)

Viele neuere und insbesondere stark motorisierte, sportlich ausgelegte oder getunte Fahrzeuge verfügen über einen oder mehrere zuschaltbare Fahrmodi, welche unter anderem die Motorsteuerung, Abgasanlage, Federung und Steuerung sowie den Bremsvorgang beeinflussen. Einige Modi erleichtern auch das ökonomische Fahren (Eco-Modus; frühes Hochschalten der Gänge).

Andere sogenannte «Sportmodi» führen hingegen – zumindest in Zusammenhang mit einer aggressiven Fahrweise – zu erhöhten Lärmimmissionen. Die Nutzung, also die Zuschaltung dieser Kategorie von lärmemittierenden Fahrmodi, soll deshalb in Ortschaften generell untersagt werden. Dabei soll der Fokus auf dem Gebrauch von Sportmodi liegen.

12/19 ASTRA-D-BE8C3401/1054