Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/82: Umsetzung der Motion 20.4339 UREK-N («Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren»): Anpassung von zwei Artikeln des Strassenverkehrsgesetzes und Teilrevision von vier Verordnungen · 19 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/18

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

2.1 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)

Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe d (neu)

Eine leichte Widerhandlung begeht, wer als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer die Verkehrsregel von Artikel 42 Absatz 1 SVG verletzt und vermeidbaren Lärm erzeugt. Beispiele für im Sinne dieser Bestimmung vermeidbaren Lärm nennt Artikel 33 VRV in einer nicht abschliessenden Aufzählung. Eine Gefährdung Dritter durch den vermeidbaren Lärm wird nicht vorausgesetzt.

Mit einem Führerausweisentzug sanktioniert werden sollen nur die Fahrzeugführenden und nicht auch Mitfahrende oder Hilfspersonen, die vermeidbaren Lärm erzeugen (z. B. durch Zuschlagen von Türen etc.). Der vermeidbare Lärm kann sowohl vorsätzlich, eventualvorsätzlich oder fahrlässig erzeugt worden sein.

Artikel 53b (neu)

Die neue Gesetzesgrundlage in Artikel 53b SVG ist an die Regelung im Bereich der Schwerverkehrskontrollen (vgl. Art. 53a SVG und Art. 10 Abs. 3 SVAG) angelehnt, wird jedoch in eine Kann-Vorschrift umgewandelt. Der Bund soll die Möglichkeit haben, Kantonen, die bereit sind, ihre Verkehrslärmkontrollen quantitativ oder qualitativ zu intensivieren, Beiträge dafür auszurichten. Jeder "Mitnahmeeffekt" ist jedoch zu vermeiden, d. h. Verkehrslärmkontrollen, die bereits zur heutigen Tätigkeit einer Kantonspolizei gehören, können nicht zusätzlich vom Bund entschädigt werden, sofern keine Intensivierung damit verbunden ist.

2.2 Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV)

Artikel 5a Absatz 1 und 2 (neu)

Absatz 1: Die Bestimmungen lehnen sich an das Schwerverkehrskontrollregime an (vgl. Art. 46 der Schwerverkehrsabgabeverordnung). Einerseits wird klargestellt, dass eine Intensivierung Voraussetzung für Bundesbeiträge bildet. Damit soll verhindert werden, dass die bereits heute durchgeführten Verkehrslärmkontrollen vom Bund finanziert werden. Eine Intensivierung kann sowohl quantitativ (mehr Kontrollen) als auch qualitativ (Kontrollen mit "besseren" Mitteln) erfolgen.

Absatz 2: Die Beiträge, welche den Kantonen für eine Intensivierung der Verkehrslärmkontrollen zur Verfügung stehen, werden in Leistungsvereinbarungen mit dem ASTRA geregelt. Dazu werden nebst der Korps-Grösse auch die bisherigen Aufwendungen für solche Kontrollen berücksichtigt. Die Leistungsvereinbarungen sollen jeweils zeitlich befristet sein und periodisch überprüft werden.

Artikel 38

Unerlaubte geräuschrelevante Änderungen, aufgrund welchen die Polizei der Zulassungsbehörde Fahrzeuge meldet, sollen explizit aufgeführt werden. Somit werden unerlaubte geräuschrelevante Änderungen exemplarisch als erhebliche Mängel genannt. Auf die Vollzugspraxis für die Bewertung anderer Mängel hat die Änderung keinen Einfluss.

2.3 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

Artikel 33 Einleitungssatz

Mit der vorgeschlagenen Streichung der Passage «namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts» wird zum Ausdruck gebracht, dass unnötiger Lärm auch ausserhalb von Wohn- und Erholungsgebieten und unabhängig von der Tageszeit nicht erwünscht ist. Dem Lärmschutz wird dadurch ein höherer Stellenwert innerhalb des Strassenverkehrsrechts beigemessen. Zudem wird klargestellt, dass der nachfolgende Beispielkatalog von lärmverursachenden Verhaltensweisen nicht etwa nur in Wohn- und Erholungsgebieten oder nachts anwendbar ist. Dass in Wohnquartieren – auch mit Blick auf das Verursachen von Lärm – besonders rücksichtsvoll zu fahren ist, ergibt sich zudem auch aus Artikel 41a VRV. 11/19

ASTRA-D-BE8C3401/1054