Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/82: Umsetzung der Motion 20.4339 UREK-N («Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren»): Anpassung von zwei Artikeln des Strassenverkehrsgesetzes und Teilrevision von vier Verordnungen · 19 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/18

Ladeluft schnell abgelassen werden. Wird die abgelassene Luft, wie von den Fahrzeugherstellern vorgesehen, in das Ansaugsystem zurückgeführt, ist das kaum hörbar. Entweicht die Luft jedoch – wie im Rallye-Sport häufig anzutreffen – durch sogenannte «Blow-Off-Ventile» direkt in den Motorraum, erzeugt das ein lautes Zischen. Diese Ventile sind im Fahrbetrieb und bei geöffneter Motorhaube gut zu erkennen und nach Artikel 53 Absatz 1 und 4 VTS verboten. Vom Straftatbestand erfasst werden zudem elektrisch betriebene Turbolader-Simulatoren, die ähnliche Ablassgeräusche erzeugen.

Ziffer 409.3 (neu)

Die Geräuschdämmung des Motorraumes hat Einfluss auf die Lärmemissionen. Fehlen Teile der Kapselung (z. B. Unterbodenabdeckung) oder Absorptionsmatten (z. B. unter der Motorhaube) soll der Fahrer oder die Fahrerin mit einer Ordnungsbusse bestraft werden können. Mit dieser Bestimmung kann exzessiver Lärm verhindert werden. Deshalb soll die Bussenhöhe gleich wie bei den übrigen Lärmtatbeständen festgelegt werden (Art. 53 Abs. 1 und 4 VTS). Da es sich in den Absätzen 1 bis 3 um verschiedene Tatbestände handelt, können die Ordnungsbussen gegebenenfalls addiert werden. Weitere unerlaubte Änderungen und bestrittene Sachverhalte sind im ordentlichen Verfahren zu sanktionieren.

Ziffer 410 (neu)

Motorfahrzeuge müssen mit einer akustischen Warnvorrichtung ausgestattet sein (Art. 82 Abs. 1 VTS), die Verwendung einer unerlaubten Warnvorrichtung durch den Fahrzeugführer kann bereits gemäss Anhang 1 Ziffer 403 OBV mit 40 Franken gebüsst werden. Für die Verwendung von manipulierten akustischen Warnsystemen in Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb gemäss Artikel 82 Absatz 1bisVTS sowie für weitere Tonerzeuger, welche laut Absatz 4 verboten sind, soll ebenfalls eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden können.

Ziffer 508.1 (neu)

Analog zur Ziffer 409 soll nicht nur die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer, sondern auch die Fahrzeughalterin bzw. der -halter eines Motorfahrzeugs sanktioniert werden können, wenn der vorgeschriebene Schalldämpfereinsatz fehlt. Dies ermöglicht den Vollzugsbehörden, auch Fahrzeuge zu sanktionieren, die in Abwesenheit des Führers oder der Führerin kontrolliert worden sind.

Ziffer 508.2 (neu)

Änderungen, wie sie in Ziffer 409.2 erwähnt sind, können bei geöffneter Motorhaube leicht erkannt werden. Bei Kontrollen an Treffen der einschlägigen Szene sollen entsprechende Änderungen auch mit einer Ordnungsbusse geahndet werden können, wenn keine Person als Fahrer oder Fahrerin des Fahrzeugs festgestellt werden kann.

Ziffer 508.3 (neu)

Auch der Halter oder die Halterin eines Fahrzeugs soll mit einer Ordnungsbusse bestraft werden können, wenn die Geräuschdämmung des Motorraumes beeinträchtigt wurde.

17/19 ASTRA-D-BE8C3401/1054