Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/82: Umsetzung der Motion 20.4339 UREK-N («Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren»): Anpassung von zwei Artikeln des Strassenverkehrsgesetzes und Teilrevision von vier Verordnungen · 19 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/18
VTS). Die Fahrzeuglenkenden können Mängel am Fahrzeug vorgängig zur Nachprüfung beheben und unerlaubte Manipulationen am Fahrzeug rückgängig machen.
Die beantragte Neuregelung mit Begründung
Der vorliegende Entwurf beantragt, bei durch die Polizei gemeldeten, unerlaubten geräuschrelevanten Änderungen im Wiederholungsfall das Nachprüfungsintervall für die Zulassungsbehörden verbindlich vorzuschreiben. So sollen Fahrzeuge, welche innerhalb von zwei Jahren mehrfach aufgrund von Manipulationen bezüglich des Geräuschverhaltens gemeldet werden, über einen Zeitraum von zwei Jahren fünf Mal zur Nachprüfung aufgeboten werden. Diese Regelung soll bewirken, dass unerlaubte Manipulationen nicht unmittelbar nach einer Nachprüfung durch den Fahrzeughalter wieder vorgenommen werden.
Allerdings soll oder einer neuen Fahrzeughalterin oder einem neuen Fahrzeughalter nicht aufgrund einer allfälligen ersten Meldung für den Vorbesitzer diese Nachprüfungspflicht auferlegt werden können. Bei einem Halterwechsel entfällt deshalb diese Nachprüfpflicht. Da kein nationales System für die Verwaltung der Prüfungsaufgebote existiert, könnte die ausserordentliche Nachprüfpflicht durch Halterwechsel über die Kantonsgrenzen nicht sichergestellt werden.
1.6 Einfachere Bestrafung bei lärmrelevanten Fahrzeugmanipulationen und lärmverursachenden Fahrmanövern
Ausgangslage
Das Ordnungsbussenverfahren stellt ein einfaches und rasches Strafverfahren dar und dient der effizienten Abwicklung von Bagatellwiderhandlungen, namentlich im Strassenverkehr. Die Bestrafung erfolgt nicht wie im ordentlichen Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte, sondern in Form von Ordnungsbussen durch die zuständigen Vollzugsorgane in eigener Kompetenz (Art. 2 Abs. 1 OBG). Wesentlich für das Ordnungsbussenverfahren ist unter anderem, dass es nur bei Übertretungen gegen das Strassenverkehrsrecht im Bagatellbereich zur Anwendung gelangt, die zu keiner Gefährdung oder Verletzung von Personen oder zu keinem Schaden führen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Bst. a OBG). Sodann müssen die im Ordnungsbussenverfahren geahndeten Widerhandlungen einfach feststellbar, das heisst, der zur Beurteilung stehende Sachverhalt muss offensichtlich sein (vgl. Art. 4 OBG).
Im Unterschied etwa zu Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche sich mit technischen Hilfsmitteln wie Radaranlagen ohne weiteres beziffern lassen, lässt sich der Lärm im Strassenverkehr heute kaum oder nur mit hohem Personal-, Zeit- und Sachaufwand messen. Hinzu kommt, dass Lärm stark subjektiv wahrgenommen wird und die Schwelle, ab welcher ein Geräusch als lärmig empfunden wird, kaum objektivierbar ist.
Im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens sind administrative Massnahmen wie die Verwarnung oder ein Führerausweisentzug ausgeschlossen. Ebenso wenig können im Ordnungsbussenverfahren im Wiederholungsfall höhere Bussen als die in der Ordnungsbussenliste vorgesehenen Beträge ausgesprochen werden, da das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person nicht berücksichtigt werden (Art. 1 Abs. 5 OBG). Zudem fällt die Möglichkeit weg, hinsichtlich der Schwere der Delikte zu differenzieren, indem z. B. ein lärmiges Verhalten in einem Wohngebiet oder nachts schwerer bestraft wird als dasselbe Verhalten ausserorts oder in einem Industriegebiet. Der Höchstbetrag der Busse im Ordnungsbussenverfahren beträgt 300 Franken (Art. 1 Abs. 4 OBG)
Die beantragte Neuregelung mit Begründung
Der heutige Handlungsspielraum der Vollzugsbehörden bei der Beurteilung von Lärmdelikten soll möglichst nicht eingeschränkt werden, indem (zu) viele neue Tatbestände in die OBV eingeführt werden. Die vorgeschlagene Neuregelung konzentriert sich darauf, einige vergleichsweise leicht feststellbare und oft auftretende Fahrzeugmanipulationen sowie Verhaltensweisen, die unnötigen Lärm verursachen, in einem Ordnungsbussen-Tatbestand zu regeln. Wie auch bei der Neufassung von Artikel 33 VRV
9/19 ASTRA-D-BE8C3401/1054