Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/82: Umsetzung der Motion 20.4339 UREK-N («Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren»): Anpassung von zwei Artikeln des Strassenverkehrsgesetzes und Teilrevision von vier Verordnungen · 19 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/18
Artikel 33 Buchstabe g
Die im Buchstaben g erwähnten Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckel und weiteren Fahrzeugteile müssen gemäss Artikel 66 Absatz 4 VTS leise schliessbar sein. Gerade neuere Fahrzeuge verfügen über Mechanismen, womit sich Fahrzeugtüren und Kofferdeckel (teilweise elektronisch) leise schliessen lassen. Mit Blick auf die angestrebte Modernisierung von Artikel 33 VRV soll das laute Zuschlagen von Türen, Motorhauben und weiteren Fahrzeugteilen im Beispielkatalog nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden. Wegen des nicht-abschliessenden Charakters des Katalogs bleibt das unnötig laute Zuschlagen aber strafbar und kann geahndet werden.
Artikel 33 Buchstabe g (neu)
Verschiedene Fahrmanöver und Einstellungen am Fahrzeug können dazu führen, dass die Auspuffanlage unnötigen Lärm verursacht. Besonders laut und störend ist beispielsweise das (meist bewusste) Auslösen von Knallen und Böllern der Auspuffanlage. Dabei werden entweder Fehlzündungen ausgelöst oder eine Fahrzeugeinstellung gewählt, welche zu einer Klappenöffnung führt, die diesen Lärm erzeugt. Das kann beispielsweise auch durch die Wahl eines entsprechenden Sportmodus bewirkt werden. Schliesslich kann dieser Lärm auch durch unnötiges Schalten oder durch abrupte Gaswegnahme ausgelöst werden. Entsprechende Fahrweisen sollen deshalb neu in den Beispielkatalog von Artikel 33 VRV aufgenommen und verboten werden.
Artikel 33 Buchstabe h
Mit der vorgeschlagenen Streichung des nicht mehr zeitgemässen Begriffs «Radioapparate» wird dem allgemeinen Bedürfnis nach einer moderneren Formulierung des Artikels 33 VRV Rechnung getragen. Die Anpassung wird sich aber nicht negativ auf den Anwendungsbereich auswirken, da der Begriff «Tonwiedergabegeräte» sehr weit zu verstehen ist und alle möglichen modernen Audio- und Videoanlagen umfasst.
2.4 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Artikel 34 Absatz 1
Unerlaubte geräuschrelevante Änderungen, aufgrund welchen die Polizei der Zulassungsbehörde Fahrzeuge meldet, sollen explizit aufgeführt werden. Somit werden unerlaubte geräuschrelevante Änderungen exemplarisch als erhebliche Mängel genannt. Auf die Vollzugspraxis für die Bewertung anderer Mängel hat die Änderung keinen Einfluss.
Artikel 34 Absatz 1bisund 1ter(neu)
Fahrzeuge, an welchen innerhalb von zwei Jahren mehrfach unerlaubte geräuschrelevante Änderungen durch die Polizei rechtskräftig festgestellt werden, sollen fünf Mal nachgeprüft werden. Massgebend für die Fristberechnung ist das Datum des Polizeirapports. Der Zeitraum für die Nachprüfungen beträgt zwei Jahre und beginnt mit der ersten ausserordentlichen Prüfung. Erfahrungsgemäss bringen die Fahrzeughalter manipulierte Fahrzeuge oftmals lediglich für die kurze Zeit der Nachprüfung instand. Die hohe Prüfungsdichte von durchschnittlich 6 Monaten erhöht für die fehlbaren Fahrzeughalter den Aufwand, die unerlaubten Änderungen nach der Prüfung jeweils wieder vorzunehmen. Die Prüfungen können, müssen aber nicht, in regelmässigen Abständen erfolgen. Damit kann die Zulassungsbehörde auf Schwankungen im Prüfungsgeschäft und saisonale Stilllegungen der betreffenden Fahrzeuge Rücksicht nehmen. Die Massnahme wird durch einen Halterwechsel aufgehoben. Sie endet bei Unterbrüchen durch Ausserverkehrsetzungen spätestens vier Jahre nach Erstattung der Meldung durch die Polizei an die Zulassungsbehörde.
Sollte im genannten Zeitraum von zwei Jahren eine ordentliche periodische Prüfung geplant sein, kann dafür eine ausserordentliche Prüfung entfallen. Dies gilt jedoch nicht für vom Fahrzeughalter angemeldete Prüfungen nach Artikel 33 Absatz 3 VTS.
Der Prüfungsumfang wird von der Zulassungsbehörde festgelegt, soll aber mindestens die emissionsrelevanten Einrichtungen umfassen. Auch Fahrzeuge, deren Führer, Führerinnen, Halter
13/19 ASTRA-D-BE8C3401/1054