Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/82: Umsetzung der Motion 20.4339 UREK-N («Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren»): Anpassung von zwei Artikeln des Strassenverkehrsgesetzes und Teilrevision von vier Verordnungen · 19 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/18

3 Auswirkungen

3.1 Finanzielle, personelle und andere Auswirkungen auf den Bund

Für die Intensivierung der Verkehrslärmkontrollen gemäss Ziffer 3 der Motion wird ein jährliches Budget von insgesamt 2 Mio. Fr. veranschlagt. Auf der Basis verschiedener Annahmen (insb. heutige Grundlast der Verkehrslärmkontrollen und zugrundeliegenden Vollkosten), wurde der personelle Aufwand im Zusammenhang mit einer Intensivierung von Verkehrslärmkontrollen anhand der Umlegung der Angaben eines Referenzkantons auf sämtliche kantonalen Korpsgrössen hochgerechnet. Für eine quantitative Steigerung der Kontrollen im Umfang von rund 50 % (bei allen Kantonen) sollen demnach ca. 1,5 Mio. Fr. veranschlagt werden. Für die Unterstützung von Investitionen für eine qualitative Intensivierung (z. B. für modernere Messgeräte) sollen pro Jahr ca. 500'000 Franken zur Verfügung stehen. Eine detailliertere Budgetierung ist aufgrund der noch fehlenden Datengrundlage heute nicht möglich.

Es ist damit zu rechnen, dass die Vorbereitungsphase (flächendeckende Bedürfniserhebung bei allen Kantonen sowie anschliessende Erarbeitung aller Leistungsvereinbarungen) eine Vollzeitstelle auslasten wird. Der Aufwand dürfte – je nach Anzahl abgeschlossener Leistungsvereinbarungen – nach der anfänglichen Initiierungsphase zurückgehen und vermehrt im Zusammenhang mit dem Controlling und der Erneuerung der Vereinbarungen anfallen. Auch wenn der Aufwand mittelfristig unter einer Vollzeitstelle fallen könnte, ist vorliegend eine zusätzliche Vollzeitstelle zu planen.

Zusätzlich würde durch das Verbot von gewissen Austauschschalldämpfern und den daraus entstehenden Informations- und Überwachungsaufgaben ein zusätzlicher Bedarf von 0,5 Vollzeitstellen entstehen.

Ansonsten haben die vorgeschlagenen Massnahmen keine Auswirkungen auf den Bund.

3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Kantone sind von den Massnahmen im Zusammenhang mit den Verkehrslärmkontrollen betroffen. Die rechtlichen Anpassungen, welche zu einem einfacheren und wirkungsvolleren Vollzug führen sowie die zusätzlichen Finanzmittel für die Intensivierung der Kontrollen dürften die Arbeit der Vollzugsorgane der Kantone erleichtern. Insbesondere die vorgeschlagenen Änderungen der Verkehrsregeln (Art. 33 VRV) und der OBV haben direkte Auswirkungen auf die Kontrolltätigkeit der Polizei, indem sie bei der Ahndung von Lärmdelikten im Strassenverkehr künftig vermehrt auf das vereinfachte Verfahren des OBG zurückgreifen werden können. Einzig die ausserordentliche Prüfungspflicht bei lärmrelevanten Fahrzeugmanipulationen wird für die kantonalen Strassenverkehrsämter einen zusätzlichen Aufwand mit sich bringen, da die Aufgebote nicht automatisiert versendet werden können und zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden müssen.

Finanziell werden die zusätzlich definierten Ordnungsbussen-Tatbestände die Einnahmen der Kantone kaum wesentlich erhöhen.

Aufgrund des zu erwartenden Rückgangs lärmender Fahrweisen kann ein positiver Effekt auf die Gesundheit von Menschen, die sich in den genannten Gebieten aufhalten, eintreten.

3.3 Auswirkungen auf die Umwelt und Gesellschaft

Die Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen zum einfacheren und effizienteren Vollzug der Verkehrsregeln und der fahrzeugtechnischen Vorschriften durch die Kantone wird sich positiv auf die Umwelt auswirken. Indem unerwünschter Lärm im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stärker sanktioniert wird, kann die mit Lärm verbundene Belastung und Störung der Umwelt vermindert werden.

Zu beachten ist jedoch, dass durch die Aufnahme von Widerhandlungen in das Ordnungsbussenverfahren die Gefahr besteht, dass die Widerhandlungen bagatellisiert werden oder die Gesellschaft sie als «Kavaliersdelikt» empfindet. Eine weitgehende Ahndung von Widerhandlungen wegen vermeidbarem Lärm im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren könnte auch dazu führen, dass

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