Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/82: Umsetzung der Motion 20.4339 UREK-N («Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren»): Anpassung von zwei Artikeln des Strassenverkehrsgesetzes und Teilrevision von vier Verordnungen · 19 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/18

oder Halterinnen im Ordnungsbussenverfahren bestraft wurden, können in Anwendung dieses Artikels dem Strassenverkehrsamt für die intensivierte Nachprüfung gemeldet werden.

Artikel 34a

Folgeänderung von Artikel 34 Absatz 1bis. Die intensivierte Nachprüfung in der Folge von Beanstandungen von geräuschrelevanten Änderungen soll den kantonalen Prüfbehörden vorbehalten sein. Der Klammerverweis soll daher entsprechend ergänzt werden.

Artikel 36a Absatz 2

Der Artikel 36a Absatz 1 sieht vor, dass grundsätzlich wahlweise die Typengenehmigungsvorschriften der EU oder die technischen Anforderungen der VTS angewendet werden können. Auch wenn auf das internationale Recht abgestellt wird, welches in den Verordnungen TAFV 1, TAFV 2 und TAFV 3 abgebildet ist, sind jedoch bestimmte Vorschriften der VTS zu beachten. Die entsprechende abschliessende Liste in Artikel 36a Absatz 2 soll daher um die Artikel 52 Absatz 6 und 53 Absatz 3–3ter erweitert werden. Damit ist die legale Umgehung der nationalen Vorschriften betreffend den Einbau von lärmsteigernden Fahrzeugteilen ausgeschlossen.

Artikel 52 Absatz 6

Bei der Entwicklung und Herstellung von Ersatz-Katalysatoren und -Partikelfiltern werden verschiedene Interessen verfolgt. Der technische Fortschritt kann es erlauben, mit einfacherem Aufbau die gleiche Wirkung zu erzielen wie die ursprünglichen Teile und damit Kosten zu sparen (z. B. Entfall eines Vorkatalysators). Andere Materialien und ein anderer Aufbau der Komponenten (z. B. Metall-Katalysatoren anstelle von Keramik-Monolithen) können aber auch eingesetzt werden, um den Abgas-Gegendruck zu reduzieren und damit die Motorleistung zu steigern.

Die Elemente des Abgasnachbehandlungssystems haben Einfluss auf die Geräuschemissionen. Nimmt diese Geräuschdämpfung aufgrund geänderter Strömungsverhältnisse ab, muss dies mit verbesserter Schalldämpfung kompensiert werden. Die ursprüngliche Dämpfungswirkung muss vom Hersteller des Ersatz-Katalysators (resp. -Partikelfilters) durch Dämpfungselemente im Bauteil oder mittels zusätzlichen Schalldämpfers sichergestellt werden.

Artikel 53 Absatz 3

Der geltende Absatz 3 wird zum besseren Verständnis aufgeteilt. Künftig soll Absatz 3 noch den bisherigen ersten Satz enthalten. Der übrige Teil des geltenden Absatz 3 soll in einen neuen Absatz 3bis verschoben worden. Zum künftigen Absatz 3 wird ein zweiter Satz hinzugefügt, der klarstellt, was für von der Typengenehmigung befreiten Fahrzeuge ohne EU-Gesamtgenehmigung gilt.

Der Einbau eines Ersatz-Schalldämpfers soll das Fahrzeug grundsätzlich nicht lauter machen, als es für die Serienproduktion des betreffenden Modells nachgewiesen wurde. Massgebend sind die Messwerte aus der Typengenehmigung des Gesamtfahrzeugs (Erstausrüstung) und des Ersatzbauteils. Der Begriff «Ersatz-Schalldämpferanlagen» schliesst auch Ersatzteile und als Austauschschalldämpfer genehmigte selbstständige technische Einheiten (STE) ein.

Für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigungspflicht befreit sind (z. B. Schweizer Hersteller bis fünf Fahrzeuge pro Typ und pro Jahr, oder direktimportierte Fahrzeuge) ist die Erstausrüstung die vom Fahrzeughersteller dokumentierte Ausführung. Die Herstellerdokumentation ist letztlich auch im Typengenehmigungsverfahren die Basis für die Fahrzeugtypengenehmigung.

Artikel 53 Absatz 3bis(neu)

Absatz 3bisenthält künftig den bisherigen Absatz 3 ohne den ersten Satz und gibt die aktuell geltende Rechtslage wieder. Zur besseren Verständlichkeit wird neu präzisiert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nach den abschliessend aufgezählten Normen genehmigten Ersatz-Schalldämpferanlagen auch weniger wirksam sein können als die Originalausrüstung. In jedem Fall müssen aber die jeweils geltenden Geräuschgrenzwerte eingehalten werden.

Die Anlage oder das Bauteil muss explizit und genau für die betreffende «Version» eines Fahrzeugmodells freigegeben sein. Die Version ist nach der Unterscheidung «Typ» und «Variante»

die feinste rechtsverbindliche Unterteilung von Fahrzeugmodellen. Da Änderungen in der 14/19

ASTRA-D-BE8C3401/1054