Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/82: Umsetzung der Motion 20.4339 UREK-N («Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren»): Anpassung von zwei Artikeln des Strassenverkehrsgesetzes und Teilrevision von vier Verordnungen · 19 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/18

Übersicht

Mit der vorliegenden Revisionsvorlage sollen:

- das Erzeugen von vermeidbarem Lärm durch Motorfahrzeuge und lärmrelevante Manipulationen einfacher und strenger bestraft werden können, u.a. mit einem Führerausweisentzug;

- eine ausserordentliche Prüfungspflicht bei lärmrelevanten Fahrzeugmanipulationen eingeführt werden;

- die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Bund zusätzliche Verkehrslärmkontrollen durch die kantonalen Vollzugsbehörden finanziert.

Ausgangslage

Die Klagen aus der Bevölkerung von Personen, die sich durch den Verkehrslärm und dessen Lärmspitzen gestört fühlen, haben in den letzten Jahren zugenommen. Gemäss dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) sind in der Schweiz mehr als eine Million Personen übermässigem Strassenlärm ausgesetzt. Der Verkehrslärm verursachte im Jahr 2019 insgesamt externe Kosten von 2'830 Mio. Fr., davon entfallen rund 1'569 Mio. Fr. auf die Gesundheit. Der Strassenverkehr ist gemäss dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) für rund 80 % dieser Kosten verantwortlich1.

Das Schweizer Recht kennt nebst den fahrzeugseitigen Vorschriften auch Vorschriften, welche die korrekte Verwendung der Fahrzeuge betreffen. Das Strassenverkehrsrecht verlangt, dass Fahrerinnen und Fahrer von Motorfahrzeugen jede vermeidbare Lärmbelästigung zu unterlassen haben. Wer mit seinem Fahrzeug unnötigen Lärm erzeugt, kann verzeigt werden. Auch Personen, die ihre Fahrzeuge illegal abändern, werden bestraft. Die entsprechenden Vorschriften finden sich im Artikel 42 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetz2 (SVG), in Artikel 33 der Verkehrsregelnverordnung3 (VRV), in Artikel 53 Absatz 4 und Artikel 219 Absatz 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge4 (VTS). Die Kontrolle und Durchsetzung der geltenden Vorschriften liegen in der Zuständigkeit der Kantone.

Die Motion UREK-N (20.4339 «Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren») wurde am 1. Juni 2021 überwiesen. Die Kommissionsmotion nimmt die Anliegen des gleichentags zurückgezogenen Postulats Vogler (19.4254; «Übermässigen Motorenlärm endlich wirksam reduzieren») sowie der beiden am 21. Juni 2021 zurückgezogenen parlamentarischen Initiativen Suter (20.443; «Mit Lärmblitzern gegen unnötigen Fahrzeuglärm vorgehen» und 20.444; «Endlich wirksam gegen lärmende Motorräder vorgehen») auf. Mit der Motion 20.4339 wird vom Bundesrat u. a. die Erarbeitung von Massnahmen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe verlangt. Diese Massnahmen sollen einerseits die bessere Sanktionierung der Verursachenden von übermässigem Lärm sowie eine stärkere Einschränkung der Verwendung von lärmigen Bauteilen beinhalten. Andererseits ist auch die Intensivierung der polizeilichen Kontrollen von Verkehrslärm, analog der Vereinbarung des Bundes mit den kantonalen Polizeien für die Schwerverkehrskontrollen, zu prüfen.

1Externe Kosten und Nutzen des Verkehrs in der Schweiz, ARE, 2021

2 SR 741.01

3 SR 741.11

4 SR 741.41

2/19 ASTRA-D-BE8C3401/1054