Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/82: Umsetzung der Motion 20.4339 UREK-N («Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren»): Anpassung von zwei Artikeln des Strassenverkehrsgesetzes und Teilrevision von vier Verordnungen · 19 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/18
liegt der Fokus darauf, das Verursachen von unnötigem Lärm mit Auspuffanlagen zu ahnden. Zu beachten ist, dass einige der vorgeschlagenen Ordnungsbussen-Tatbestände oftmals zusammen mit weiteren rechtswidrigen Verkehrsverhalten verwirklicht werden, die ihrerseits eine Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmenden zur Folge haben (etwa ein riskantes Fahrmanöver, dass zum Knallen der Auspuffanlage führt). In solchen Fällen ist das Ordnungsbussenverfahren nicht anwendbar.
Weitere geprüfte, aber verworfene Massnahme
Die noch strengere Bestrafung bei lärmrelevanten Fahrzeugmanipulationen wurde geprüft. Stellt die Polizei Fahrzeuge im Verkehr fest, die nicht zugelassen sind, deren Zustand den Verkehr gefährden oder die vermeidbaren Lärm erzeugen, kann die Polizei gemäss Artikel 54 Absatz 1 SVG bereits heute einem Fahrzeughalter den Fahrzeugausweis abnehmen und das Fahrzeug sicherstellen. Wird bei Fahrzeugmanipulationen die Verkehrssicherheit gefährdet, kann gemäss Artikel 93 SVG zudem eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Eine entsprechende Verschärfung des Sanktionierungsrahmens für das Verursachen von unnötigem Lärm, wobei keine direkte konkrete Gefährdung von anderen Personen besteht, wäre nicht verhältnismässig.
Ebenfalls geprüft wurde die Möglichkeit des Führerausweisentzugs bei Fahrzeugmanipulationen. Für das Fahrzeug ist allerdings der Fahrzeughalter verantwortlich, eine Sanktionierung kann mit dem Entzug des Fahrzeugausweises erfolgen. Für das Verursachen von vermeidbarem Lärm durch das Verhalten ist die Fahrzeugführerin resp. der Fahrzeugführer verantwortlich. Die entsprechende Sanktionierung durch einen Führerausweisentzug wird im Rahmen dieser Revision auch vorgeschlagen. Die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer für eine Manipulation am Fahrzeug mit einem Führerausweisentzug zu bestrafen, würde dieser Logik widersprechen. Diese Massnahme wurde deshalb nicht weiterverfolgt.
10/19 ASTRA-D-BE8C3401/1054