Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/82: Umsetzung der Motion 20.4339 UREK-N («Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren»): Anpassung von zwei Artikeln des Strassenverkehrsgesetzes und Teilrevision von vier Verordnungen · 19 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/18
Fahrzeugproduktion, die in anderen Geräuschemissionswerten resultieren, zu einer neuen «Version» des Fahrzeugs führen, ist die Zuordnung eindeutig.
Die relevanten Definitionen für die Version einer Variante/Typ sind in den einschlägigen EU-Genehmigungsvorschriften an folgenden Stellen geregelt:
• Verordnung (EU) 2018/858 Anhang I Teil B Ziffer 1.3.1 Buchstabe f;
• Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Artikel 3 Ziffer 75 (i.V.m. Art. 29 Abs. 10);
• Verordnung (EU) Nr. 167/2013 Artikel 3 Ziffer 53 (i.V.m. Art. 24 Abs. 10).
Es ist Sache des Inverkehrbringers (Importeur, Händler) von Ersatzbauteilen, die erforderlichen Herstellerdokumente beizubringen oder gegebenenfalls Prüfungen durch eine anerkannte Schweizer Prüfstelle in Auftrag zu geben.
Artikel 53 Absatz 3ter(neu)
Absatz 3terenthält die eigentliche Verschärfung der geltenden Rechtslage. Für alle Fahrzeuge, die nicht unter das MRA12 fallen, werden die internationalen Genehmigungen, die in Absatz 3bisaufgezählt sind, nur dann anerkannt, wenn die Ersatz-Schalldämpferanlagen ebenso wirksam sind wie die Erstausrüstung und daher nicht lärmsteigernd wirken. Hierzu gehören insbesondere Motorräder, aber auch andere Fahrzeuge wie Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeuge. Die vorgeschlagene Verschärfung gilt (gemäss dem geltenden Artikel 4 Absatz 1 VTS) nur für Fahrzeuge, die nach dem Inkrafttreten dieser Neuregelung erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
Artikel 219 Absatz 2 Buchstabe e
Der Handel mit Bauteilen, die zu höheren Lärmemissionen von Fahrzeugen führen als die Erstausstattung, soll mittels expliziten Straftatbestands unter Strafe gestellt werden. Gegenüber dem «Inverkehrbringen» gemäss Artikel 2 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit13, schränkt die vorgeschlagene Handelsbeschränkung weniger stark ein. Erfasst werden sollen namentlich das entgeltliche Überlassen und das Anbieten der Produkte. Nicht verboten würden aber insbesondere der gewerbliche, berufliche und private Eigengebrauch.
Damit bleiben der Erwerb und die Einfuhr, beispielsweise für den Einbau in ein Rennfahrzeug, erlaubt, auch wenn das Rennteam Angestellte hat und gewerbliche Zwecke verfolgt. Strafbar bleibt aber, wer als Fahrzeughalter oder -halterin meldepflichtige Änderungen nicht meldet (Art. 219 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. f VTS i.V.m. Art. 93 Abs. 2 SVG). Ist die legal eingeführte Auspuffanlage gemäss Angaben der Typengenehmigung lauter als die originale, liegt eine solche melde- und nachprüfpflichtige Änderung vor (Art. 34 Abs. 2 Bst. c VTS). Trotz erlaubtem Erwerb und/oder Einfuhr aus dem Ausland kann somit keine Nachprüfung erwirkt und damit keine legale Verwendung des Fahrzeugs erzielt werden.
Artikel 219a (neu)
Der Ersatzteil- und Zubehörhandel muss Zugang haben zu den effektiven, modellbezogenen Geräusch-Messwerten der Originalfahrzeuge. Ohne diese Information kann das Angebot nicht korrekt deklariert und nötigenfalls eingeschränkt werden. Grundlegende Typengenehmigungsdaten von Personen- und Lieferwagen müssen gemäss Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/85814 ab dem 1. September 2022 öffentlich zugänglich gemacht werden. Für die Schweiz ist das ASTRA die für die Erteilung von Typengenehmigungen zuständige Fachbehörde und hat Zugriff auf die vollständigen Typengenehmigungsdaten. Die relevanten Emissionswerte der Geräuschmessung enthalten weder Personendaten noch Angaben zur Fahrzeugkonstruktion. Die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/858 in das MRA ist noch nicht erfolgt. Die Modalitäten der Publikation der Daten sind daher in
12 Kapitel 12 und 13 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, SR 0.946.526.81.
13 SR 930.11
14 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L
151 vom 14. Juni 2018, S. 1–218 15/19 ASTRA-D-BE8C3401/1054