Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/82: Umsetzung der Motion 20.4339 UREK-N («Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren»): Anpassung von zwei Artikeln des Strassenverkehrsgesetzes und Teilrevision von vier Verordnungen · 19 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-032.22-19/18

Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Mit der Schaffung einer rechtlichen Grundlage im SVG wird die Möglichkeit des Abschlusses von Leistungsvereinbarungen mit den Kantonen zur quantitativen und qualitativen Intensivierung von Verkehrslärmkontrollen geschaffen.

Dazu wird ein neuer Artikel 53b SVG eingefügt, der diesen Grundsatz auf Gesetzesstufe etabliert. Es handelt sich dabei um eine Kann-Vorschrift; das heisst, die Ausrichtung von Beiträgen des Bundes zur Intensivierung von Verkehrslärmkontrollen setzt eine entsprechende Bereitschaft der Kantone voraus. Die vertragliche Umsetzung dieser Intensivierung erfolgt im Rahmen von Leistungsvereinbarungen. Der neue Artikel 5a der Strassenverkehrskontrollverordnung8 (SKV) beschreibt diesen Grundsatz auf Verordnungsstufe.

Die jeweiligen Inhalte der einzelnen Leistungsvereinbarungen werden Ergebnis einer flächendeckenden Bedürfnisanalyse und anschliessender Verhandlungen mit den Kantonen sein. Die Leistungsvereinbarungen sollen sowohl die Möglichkeit zur quantitativen Intensivierung bzw. zu einer Steigerung der Anzahl Verkehrslärmkontrollen als auch zu einer qualitativen Intensivierung bzw. einer effektiveren Kontrolle mittels geeigneter Messgeräte vorsehen.

1.4 Verbot von lärmsteigernden Fahrzeugänderungen innerhalb der rechtlichen LärmgrenzwerteAusgangslage

In der Schweiz gelten in Bezug auf die Geräuschemissionen von Strassenfahrzeugen die internationalen Grenzwerte und Messverfahren. Internationale Typengenehmigungen zu Bauteilen (nach EU- und/oder UNECE-Recht) werden daher im nationalen Recht der VTS anerkannt. Damit erfüllt die Schweiz nicht zuletzt ihre Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen9 (MRA) und der Schweizer Rahmengesetzgebung über die technischen Handelshemmnisse10 (THG).

Nur wenige Fahrzeugtypen nutzen im Originalzustand die erlaubten Lärmgrenzwerte maximal aus. Durch den Einbau von typengenehmigten Austauschteilen, die Motorengeräusche weniger gut dämpfen als die Originalen, können Fahrzeuge heute daher lauter werden, ohne die Grenzwerte zu überschreiten.

Ausnahmslos verboten sind bereits heute alle Änderungen, die zu einer Überschreitung der gesetzlichen Lärmgrenzwerte führen. Entsprechend geänderte und ohne Nachprüfung weiterverwendete Fahrzeuge können von den Vollzugsbehörden beanstandet werden.

Die beantragte Neuregelung mit Begründung

Der vorliegende Regelungsentwurf soll für Fahrzeuge wie Motorräder, die nicht in den Geltungsbereich des MRA zwischen der Schweiz und der EU fallen (Kapitel 12 und 13), ein nationales Verbot von legalen, aber unnötigen Lärmsteigerungen über die Anerkennung internationaler Genehmigungen stellen. Die Vorschriften der VTS beziehen sich auf das Fahrzeug und nicht auf die Bauteile. Verboten wird daher in erster Linie die Weiterverwendung der Fahrzeuge nach dem Einbau von lärmsteigernden Teilen. In der Konsequenz sollen entsprechende internationale Ersatzteiltypengenehmigungen nicht mehr in jedem Fall anerkannt werden, obschon sie gültig sind und den Vorschriften entsprechen. Die Bestimmung hat die Wirkung eines relativen Verbots, welches auf die Geräuschemissionen der Fahrzeugmodelle im Originalzustand abstellt. Allerdings ist die Neuregelung nicht auf die Ersatz-Schalldämpferanlagen von EU-genehmigten und unter das MRA fallenden Fahrzeuge wie Motorwagen und EU-genehmigte land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen anwendbar. Unter die Neuregelung fallen ausschliesslich nicht dem MRA unterstellte Fahrzeuge (das sind insbesondere Motorräder). Wenn die Ersatz-Schalldämpferanlagen von diesen nicht dem MRA unterstellten Fahrzeugen lärmsteigernd im Vergleich zur Ursprungskonfiguration ist, verweigert der vorgeschlagene Regelungsentwurf die Anerkennung von internationalen Genehmigungen.

8 SR 741.013

9 SR 0.946.526.81

10 SR 946.51 7/19 ASTRA-D-BE8C3401/1054