Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 35 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht
Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023
des gelagerten Kryomaterials des betreffenden Spendertiers möglich sein. Weiter weisen die Stellungnehmenden darauf hin: Die vorgeschlagene Nutzung von Kryomaterial beim Verlust des grössten Teils der genetischen Diversität einer Schweizer Rasse impliziere, dass mehr als 50 Prozent der Diversität verloren gehe. Das sei allenfalls zu spät für eine nachhaltige Revitalisierung der Population. Besser sei es, vor allem auf den Gefährdungsstatus abzustützen. Entsprechend werden Anpassungen an Artikel 23bterAbsatz 2 gefordert. Weiter unterstützen die meisten dieser Stellungnehmenden die unentgeltliche Abgabe des Kryomaterials durch die Besamungsstation im Falle einer Nutzung nicht. Die Besamungsstation solle das Kryomaterial zu Gestehungskosten oder zum vereinbarten Preis zur Verfügung stellen.
SBV, SBLV, Braunvieh Schweiz, swissherdbook, Holstein Switzerland, Mutterkuh Schweiz, Suisseporcs, apisuisse, SZZV, diverse Produzenten- und Branchenorganisationen, kantonale Bauernverbände und regionale landwirtschaftliche Organisationen fordern, dass auch die Eigentumsrechte und die Aufwandsvergütung in den Verträgen zur Nutzung von Kryomaterial aus den nationalen Genbanken geregelt werden. Weiter weisen Stellungnehmende darauf hin, dass die bestehenden Verträge betreffend Langzeitlagerung von Kryomaterial eingehalten resp. nur gegen Entschädigung angepasst werden sollen. Weiter seien die Nutzungsbedingungen der nationalen Genbanken zu regeln.
Höhe von Finanzhilfen
Sechs Kantone (UR, SZ, NW, AI, NE, JU) sowie SBV, SBLV, ASR, Braunvieh Schweiz, swissherdbook, Holstein Switzerland, Mutterkuh Schweiz, Suisseporcs, apisuisse, SZZV, diverse Produzenten- und Branchenorganisationen, kantonale Bauernverbände und regionale landwirtschaftliche Organisationen sind der Ansicht, dass aufgrund der internationalen Verpflichtung des Bundes zur Erhaltung der Schweizer Nutztierrassen eine Finanzhilfe von mindestens 80 Prozent bei Erhaltungsprojekten zwingend sei. Wenn eine Organisation nicht über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfüge, um eine Eigenleistung von 20 Porzent für diese Projekte zu tragen, sei auch die volle Kostentragung durch den Bund ins Auge zu fassen. Neun Kantone (OW, ZG, SH, SG, GR, AG, TG, TI, VS), die KOLAS und die LDK halten fest, dass entgegen den Erläuterungen zur TZV-Anpassung Artikel 3 Absatz 2 keine Grundlage darstelle, um Finanzhilfen von mehr als 50 Prozent zu gewähren.
Der Kanton VS beantragt die Verdreifachung der Mittel für Erhaltungsbeiträge. SBV, SBLV, Braunvieh Schweiz, swissherdbook, Holstein Switzerland, Mutterkuh Schweiz, Suisseporcs, SZZV, diverse Produzenten- und Branchenorganisationen, kantonale Bauernverbände und regionale landwirtschaftliche Organisationen halten fest, dass die für 2023 zur Erhaltung von Schweizer Rassen gesprochenen zusätzlichen Mittel dauerhaft zusätzlich verfügbar sein müssen, damit die bisherigen Mittel für die allgemeine Tierzuchtförderung in ihrer Höhe bestehen bleiben würden.
mellifera beantragt die Erhöhung des jährlichen Höchstbeitrags für Erhaltungsprojekte für Schweizer Rassen und für die Langzeitlagerung von Kryomaterial von 500 000 Fr. auf 900 000 Fr.
Weitere Anträge
Das FiBL fordert, dass auch Forschungsinstitutionen wie Agroscope und das FiBL Beiträge für Forschungsprojekte über tiergenetische Ressourcen nach Artikel 25 beantragen können sollen.
Gemäss SBV, SBLV, Braunvieh Schweiz, swissherdbook, Holstein Switzerland, Mutterkuh Schweiz, Suisseporcs, SZZV, Glarner Bauernverband, diverse Produzenten- und Branchenorganisationen und regionale landwirtschaftliche Organisationen sei im Bereich der Beiträge für die Ziegen- und Milchschafzucht nach Artikel 19 für die letzte Abrechnungsperiode vor dem Ende der aktuell gültigen TZV eine zusätzliche Referenzperiode bei Milchproben und Aufzuchtleistungsprüfungen erforderlich. Milchproben und Aufzuchtleistungsprüfungen von Dezember 2025 müssen ebenfalls abgerechnet werden können.
2.9 Schlachtviehverordnung, SV (SR 916.341)
Zehn Kantone (SZ, OW, GL, ZG, BL, AI, GR, AG, TG, VS) begrüssen die Anpassungen in der SV ausdrücklich. Die Präzisierungen für die Übertragung von Kontingenten auf die nächste Einfuhrperiode