Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 35 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023

Hofdüngerzusätze (Art. 20 Abs. 1)

Die Kantone AI und SG sowie 42 weitere Teilnehmende, darunter der SBV, möchten, dass Hofdüngerzusätze von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden.

Angaben für das Bewilligungsgesuch (Art. 25 Abs. 7)

Zwölf Kantone und zwei Teilnehmende (VKCS und chemsuisse) verlangen, dass der Begriff der «geringen Menge», bei der das BLW ganz oder teilweise auf die Angaben verzichten kann, präzisiert wird.

Zusammenarbeit der Behörden (Art. 38)

Zwölf Kantone und zwei weitere Teilnehmende (VKCS und chemsuisse) wünschen, dass die kantonalen Vollzugsbehörden im Artikel zur Zusammenarbeit der Behörden erwähnt werden.

Übergangsbestimmungen (Art. 44)

Zwölf Kantone und sechs weitere Teilnehmende (VKCS, chemsuisse, Agricura, COMPO Jardin, Jardin Suisse und Migros) möchten längere Übergangsfristen für die Registrierung von bisher nicht meldepflichtigen Düngern.

Um unterschiedliche Bezeichnungen in den nächsten zehn Jahren zu vermeiden, fordern elf Kantone und zwei Vernehmlassungsteilnehmende (VKCS und chemsuisse), dass die Gültigkeitsdauer der Anmeldebestätigung und der Bewilligungen, die vor dem 1. Januar 2024 ausgestellt wurden, auf fünf Jahre verringert wird.

Kennzeichnung (Anhang 3)

Zehn Kantone (ZH, BE, UR, SZ, SO, BS, BL, SG, TG, TI) und zwei Organisationen (VKCS und chemsuisse) unterstützen die Kennzeichnungsanforderungen in Anhang 3, die aus der Verordnung (EU) 2019/1009 übernommen wurden.

Zwölf Kantone und zwei Organisationen (VKCS und chemsuisse) wünschen sich eine Anpassung der Wegleitung des BLW über die Kennzeichnung von Düngern.

Vier Kantone (BS, BL, AG, TG) und zwei Organisationen (VKCS und chemsuisse) möchten, dass die Hersteller oder Importeure eine Chargen- oder Sendungsnummer auf der Etikette anbringen, um die Rückverfolgbarkeit der in Verkehr gebrachten Dünger sicherzustellen.

Vierzehn Kantone und vier weitere Teilnehmende (VKCS, chemsuisse, Bird Life und WWF Suisse) verlangen die Wiedereinführung einer allgemeinen, schweizspezifischen Angabe zur Entsorgung des Düngers.

Die Kantone BS und SG sowie 29 Verbände, darunter der SBF, möchten eine digitale Produkteetikette, z. B. in Form eines QR-Codes.

Toleranzen (Anhang 4)

Die Festlegung der zulässigen Toleranzen je nach Nährstoffgehalt sowie deren Anwendung bei negativen und positiven Abweichungen werden von sieben Kantonen (ZH, BE, SZ, BS, BL, SG, AG) und zwei anderen Teilnehmenden (VKCS und chemsuisse) begrüsst.

Kultursubstrate (Produktfunktionskategorie [PFC] 4)

Die Kantone BL und BS sowie fünf weitere Vernehmlassungsteilnehmende wünschen sich mehr Klarheit bei der Kategorisierung der verschiedenen Sorten von Erde (Universalerde, Blumenerde usw.). Es ist nicht ersichtlich, ob diese Produkte als organisches Bodenverbesserungsmittel (PFC 3A), Kultursubstrat (PFC 4), Düngermischung (PFC 7) oder als sonstige Dünger (PFC 103) gelten.

Sonstige Dünger (Produktfunktionskategorie [PFC] 103)

Die Schaffung einer Produktfunktionskategorie (PFC 103: sonstige Dünger) für bewilligungspflichtige Dünger ohne signifikante Nährstoffgehalte wird von elf Kantonen und zwei weiteren Teilnehmenden (VKCS und chemsuisse) gutgeheissen. Ihnen zufolge sollte jedoch der entsprechende Hinweis nicht fakultativ, sondern obligatorisch sein, wenn die Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist. Ein fakultativer Hinweis würde gegen den Grundsatz des Täuschungsschutzes verstossen.