Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 35 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023
Der Kanton SZ und 6 bäuerliche Organisationen beantragen ein Reduktionsziel von 7 Prozent, die KOLAS von 5 Prozent für Stickstoffverluste. SwissTabac lehnt die Festlegung von Reduktionszielen für Stickstoff- und Phosphorverluste ab.
2.14 Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (SR 910.11)
Les milieux consultés ont pris acte des nouveaux émoluments.
2.15 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft (SR 910.181)
Allgemein begrüssen zehn Kantone (ZH, LU, SZ, OW, ZG, FR, BL, GR, TG, VS), die LDK, die KOLAS und die ASR die Anpassungen, damit die Gleichwertigkeit im Sinne des Anhangs 9 des Agrarabkommens mit der EU aufrechterhalten bzw. wiederhergestellt werden kann.
Die Anpassung des jährlichen Berichts der Zertifizierungsstellen wird von 28 Organisationen begrüsst. Damit kann bei der Eintragung der Anzahl festgestellter Unregelmässigkeiten und Verstösse zwischen landwirtschaftlichen Unternehmen und Unternehmen im Bereich Verarbeitung, Import, Export und andere Unternehmen differenziert werden. Lediglich die IG BU sieht keinen Bedarf, den jährlichen Bericht der Zertifizierungsstellen anzupassen.
13 Kantone und der VKCS heissen es gut, dass Algen einschliesslich Seegras neu als «nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs» in Anhang 3 Teil C erfasst werden sollen. Sie möchten, dass Aquakulturen künftig auch in den Geltungsbereich der Bio-Verordnung aufgenommen werden (SR 910.18).
Zu den 13 Kantonen kommen 19 Akteure hinzu, die dafür plädieren, dass die Verordnung dahingehend angepasst wird, dass die Algen, die nach einem anerkannten nachhaltigen Standard zertifiziert sind, weiterhin verwendet werden dürfen.
Der Schweizerische Bäcker-Confiseurmeister-Verband (SBC), SHV, fial, IG BIO, Migros und SZU verlangen eine Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2024 für die Verwendung von höchstens 5 Prozent nicht biologischem Hefeextrakt oder -autolysat, berechnet in Trockenmasse, für die Herstellung von biologischer Hefe.
In Bezug auf Anhang 3 Teil A unterstreichen 14 Kantone und 13 Teilnehmende (darunter das FiBL), dass die Anwendung von Siliciumdioxid (E 551) bei Kakaoprodukten gemäss Anhang 3 Teil B Ziffer 5.1 der Zusatzstoffverordnung (ZuV; SR 817.022.31) nicht zulässig ist. Entsprechend darf dieser Zusatzstoff auch nicht bei Bio-Kakaopulver eingesetzt werden, damit es nicht zu Diskrepanzen mit der ZuV kommt.
Migros fordert den Entzug der Bioanforderung für Gellan (E 418) bis 2026.
Das FiBL, Bio Suisse, der SBV und zehn weiteren Organisationen möchten eine erweiterte Anwendung von Essigsäure für pflanzliche Erzeugnisse.
In Bezug auf Anhang 7 zu den Futtermittel-Ausgangsprodukten wünschen sich das FiBL, Bio Suisse und der SBV ebenso wie 15 Organisationen, dass Guarkernmehl, Vermiculit, Perlit und Kobalt(II)- acetat Tetrahydrat weiterhin im Rahmen der Bio-Hilfsstoffliste zugelassen sind.
Schliesslich sprechen sich sechs Teilnehmende (VSW, FSV, VITISWISS, BSRW, IVV, SEVS) für die Wiedereinführung des Systems des parzellenweisen Bio-Anbaus in Dauerkulturen (insbesondere im Rebbau) aus, das 2011 in der Bio-Verordnung aufgehoben wurde, obwohl dieser Punkt nicht zur Vernehmlassung unterbreitet wurde.