Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 35 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023

würden den Beteiligten mehr Rechtssicherheit verschaffen und die Wirksamkeit des Instruments fördern. Ebenfalls erscheint den zehn Kantonen die Schaffung einer Vertriebsplattform im Internet für Koscher- und Halalfleisch sinnvoll. Mit der Ausdehnung der Kennzeichnungspflicht auf vorverpackte Erzeugnisse würde eine weitere Grauzone geklärt.

Die EDU, der SBV, zahlreiche kantonale Bauernverbände und weitere bäuerliche Organisationen verlangen, dass eine Übertragung nicht genutzter Kontingentsanteile nach Artikel 16b SV nur bei nachgewiesenen logistischen Schwierigkeiten gewährt werden soll. Migros verlangt, dass eine Übertragung auch über das Kalenderjahr hinaus möglich sein soll. Proviande, AgriJura und der SVV verlangen,

dass die zu übertragenden Mengen bereits vor der Freigabe der Mengen für die nächste Importperiode bekannt sein müssen, um Marktverzerrungen zu verhindern.

Der SFF und die fial lehnen die Zulassung von Vertriebsplattformen im Internet für Koscher- und Halalfleisch ab. Sie befürchten aufgrund bestehender Unterschiede bei den Versteigerungspreisen Wettbewerbsverzerrungen zum konventionellen Fleisch. Die EDU, Proviande, der SBV, zahlreiche kantonale Bauernverbände und weitere bäuerliche Organisationen verlangen, dass die Deklaration und die Etikettierung von Koscher- und Halalfleisch unabhängig vom Vertriebskanal zu kontrollieren sei. Die Stiftung TIR verlangt bei Koscher- und Halalfleisch eine angemessene Erweiterung der Kennzeichnungspflicht und der Kontrolle des Absatzes von solchem Fleisch über den Zwischenhandel.

Der SVV verlangt, dass geprüft werden soll, ob die Daten für die Gesuche um Kontingentsanteile nach der Zahl der ersteigerten Tiere (Artikel 23 SV) in Zukunft auch für die Tiere der Schafgattung via Webservice von www.markt.db.ch auf die ekontingente.admin.ch übertragen werden könnten.

2.10 Höchstbestandesverordnung, HBV (SR 916.344)

Sieben Kantone (BE, FR, BL, AI, AG, TI, VD) sowie zwei Organisationen (SFF und Bio Suisse) begrüssen die Präzisierung der HBV aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes. Elf Kantone sowie die LDK und die KOLAS geben zu bedenken, dass die Anpassung an Artikel 4 in Kombination der Änderung von Artikel 2 Absatz 3 der LBV (Ehepartner können eigenständige Betriebe führen und eine Betriebsgemeinschaft gründen) zu einem Verlust an Bedeutung und Steuerungskraft der HBV führe. Sie stellen weiter die Frage, ob die HBV vor dem Hintergrund der abnehmenden Bedeutung noch zeitgemäss sei. Der Kanton SO unterstützt diese Bedenken und fragt weiter, ob eine Definition der maximalen Stallgrösse in Zusammenarbeit mit der Raumplanung erfolgen sollte. Die Kantone NE und JU, der SBV, zahlreiche kantonale Bauernverbände, Zuchtorganisationen und Branchenverbände nehmen die Änderungen als redaktionelle Klarstellung nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis.

Die Kantone AR und SH beantragen eine Ergänzung von Artikel 4 um die Einhaltung des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches (OBB) um die Bestimmungen des Gewässerschutzgesetz (GSchG;

814.20) und der Gewässerschutzverordnung (GschV; 814.201) wirkungsvoller umzusetzen. Die Grünen Schweiz, die SPS sowie Natur- und Tierschutzorganisationen (Schweizerische Vogelwarte, Bird Life, Greenpeace, Pro Natura, Pusch, WWF, Fondation Franz Weber, KAG Freiland, STS, Kleinbauernvereinigung, Stiftung TIR) unterstützen diese Forderung. Zudem lehnen sie die Änderungen von Artikel 4 gänzlich ab. Sie sehen in der Anpassung von Artikel 4 eine Verwässerung der Vorschriften und befürchten Auswirkungen auf das Tierwohl. Gefordert wird weiter eine Ergänzung von maximalen Tiergruppen je Gattung (Stiftung TIR, STS).

Der Kanton SG fordert die Einführung von flankierenden Massnahmen, um die Bildung von Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften zur Umgehung der HBV zu verhindern. Weiter sieht er Probleme im Vollzug bei der Auflösung solcher Gemeinschaften.

2.11 Milchpreisstützungsverordnung, MSV (SR 916.350.2)

Bezüglich Artikel 1c Absatz 1 und 2 sowie Artikel 2 Absatz 1 möchten fünf Kantone (UR, SZ, NW, AI, GR) die EDU, die Bauernverbände, die Milchbranche und fünf Tierzuchtorganisationen, dass die Höhe