Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 35 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023

gel an der Verpflichtungsdauer der QII-Fläche zu orientieren hat. UDF, SBV und 47 bäuerliche Organisationen fordern schliesslich, dass die Bewirtschaftenden im Falle einer Abstimmung der Verpflichtungsdauer die Möglichkeit haben, von den laufenden Verträgen zurückzutreten.

Art. 58 Abs. 7, Mulchen auf artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet

Fünf Kantone (AI, GR, VS, NE, JU), UDF, SBV, SAB, SAV und 35 bäuerliche Organisationen befürworten die Anpassung, während die Kantone BS und SG das Mulchen auf artenreichen Grün- und Streueflächen nur mit einer Bewilligung gemäss Artikel 29 erlauben möchten.

Bio Suisse lehnt die Anpassung ab.

SPS, BirdLife, Fondation Franz Weber, Greenpeace, ProNatura, Pusch und WWF verlangen, dass der Artikel mit einem Verbot von Mähaufbereitern ergänzt wird.

Art. 58 Abs. 8 und Art. 58a, Besondere Bestimmungen für Saatmischungen

Fünf Kantone (AI, GR, TG, NE, JU), SBV, Eawag und 26 bäuerliche Organisationen stimmen den Änderungen zu. UDF und 21 bäuerliche Organisationen stimmen dem Artikel zu, erachten es aber als unnötig, ein zweites Bundesamt in den Prozess einzubeziehen. Sie verlangen zudem, dass Mi-

schungsanpassungen generell zur Vermeidung von agronomischen Problemen bewilligt werden können.

SPS, Agrarallianz sowie BirdLife, Fondation Franz Weber, Greenpeace, ProNatura, Pusch und WWF Schweiz fordern, dass bei Ansaaten von Grünland-BFF in erster Linie Heugras- oder Heudruschsaaten zu verwenden sind. Bio Suisse verlangt, dass vermehrt der Einsatz von regionalem Saatgut gefördert werden soll. Die Vogelwarte fordert, dass in allen Produktionsregionen der Schweiz Mischungen zur Verfügung stehen sollen.

Fünf Kantone (SZ, OW, AI, VD, TI), LDK, KOLAS, PIOCH, SBV und sieben bäuerliche Organisationen beantragen, dass anstelle des BLW die Kantone Listen von geeigneten Saatmischungen für BFF führen. Die Kantone SZ, AR und AG, KBNL und KIP verlangen die Möglichkeit, dass die Kantone ergänzend und auch im Rahmen von Versuchen standortangepasste Mischungen zulassen können.

Die Kantone ZH, ZG und SG verlangen die Verschiebung der Änderung um ein Jahr, um die Inhalte zu bereinigen.

Die Kantone SZ und VS sowie zwölf bäuerliche Organisationen lehnen die Änderungen ab und fordern, dass für die Kantone GR, TI und VS Saatmischungen bewilligt werden.

Die Kantone SH und GR lehnen die vorgeschlagene Möglichkeit der einzelbetrieblichen Bewilligungen von Mischungsänderungen ab.

Art. 59 Abs. 1bis-4 Voraussetzungen und Auflagen für den Beitrag der Qualitätsstufe II

Alle Stellungnehmenden begrüssen die Vereinheitlichung der Formulierung.

Art. 62 Abs. 5 Voraussetzungen und Auflagen Vernetzungsbeiträge

Fünf Kantone (ZH, BE, SZ, FR, AR), KBNL, KIP, BirdLife, WWF und Vogelwarte begrüssen die Änderung.

Sechs Kantone (GL, ZG, SO, BL, SH, SG), LDK und KOLAS begrüssen zwar die Möglichkeit, von den Anforderungen der Qualitätsstufe I abweichen zu können, wenn dies für die Zielarten förderlich ist. Sie verlangen aber, dass diese Möglichkeit hinsichtlich weiterer ökologischer Ziele ausgedehnt wird.

Elf Kantone, UDF, LDK, KOLAS, SBV und 44 bäuerliche Organisationen befürworten die Möglichkeit der Abweichung, lehnen aber den Einbezug der kantonalen Fachstelle für Naturschutz und teilweise auch die schriftliche Vereinbarung ab. Die Kantone NE und JU fordern zudem die Streichung der Bedingung, dass die Abweichung für die Zielarten förderlich sein muss.