Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 35 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023
SBV und fünf weitere Organisationen stimmen dem Vorschlag zu, fordern jedoch gleichzeitig eine Reduktion der geforderten TS-Aufnahme von 70 Prozent auf 50 Prozent. Diese Reduktion wird auch unabhängig vom Vorschlag in Vernehmlassung von mehreren Organisationen gefordert. Andere wiederum beantragen eine Flächenanforderung von 15 Aren pro GVE anstelle der TS-Aufnahme-Regelung.
Elf Kantone sowie KIP und KOLAS lehnen den Vorschlag ab. Es mache keinen Sinn, die Tiere auf die Weide zu lassen, wenn nicht genügend Gras vorhanden ist. Ausserdem würde der Vollzug mit der vorgeschlagenen Regelung (in Vernehmlassung) erschwert. So deren Begründung. Gleichzeitig fordern einige dieser Stellungnehmenden (UR, OW, NW, GL, BL, AG, TG, TI, KIP, KOLAS) eine alternative Lösung: Es soll eine nach Zonen abgestufte Weideperiode festgelegt werden. Dadurch würde die Weideperiode im Herbst für gewisse Zonen kürzer ausfallen. Diesem Lösungsvorschlag schliessen sich ausserdem die LDK, der LBV sowie die Kantone ZG und JU an.
Zusätzliche Anträge zu Bestimmungen im Anhang 6, die nicht in Vernehmlassung waren:
Vollzugsorganisationen und einige Kantone (SZ, OW, NW, GL, ZG, BL, AI, AG, TG, VS) beantragen, dass die Regelung zur Weidegang-Ausnahme bei Starkniederschlag (Ziff. 2.5a, Bst. B) umformuliert wird von «während oder nach starkem Niederschlag» zu «bei durchnässten Böden». Damit könnten unterschiedliche Bodenverhältnisse berücksichtigt werden.
Ausserdem beantragt der Kanton SZ Folgendes: Die Ausnahme-Regelung des ganzjährigen Auslaufs auf einer dauernd zugänglichen Auslauffläche (Ziff. 2.2, Bst. B) soll nur für die Weideperiode gelten. Im Winter solle kein permanent zugänglicher Auslauf gefordert werden.
Anhang 7 Beitragsansätze
Gegen eine Beitragskürzung bei den vorgeschlagenen Umlagerungen innerhalb des Direktzahlungskredits auf Vorrat wehren sich die Kantone BE und UR, die UDF, der SAB und der SBV plus weitere 35 Organisationen.
Gegen eine Reduktion des Sömmerungsbeitrags für Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung sprechen sich zwölf Kantone, UDF, SAB, SBV und weitere 43 Organisationen aus.
Der neue Zusatzbeitrag für die Umsetzung einzelbetrieblicher Herdenschutzmassnahmen wird von sechs Kantonen (SZ, FR, SG, TG, TI, VS) unterstützt. Weitere acht Kantone (UR, SZ, OW, GL, ZG, GR, NE, JU), LDK und KOLAS unterstützten den Beitrag, fordern aber eine Beitragshöhe von 350 Fr. pro Normalstoss (NST), falls der Sömmerungsbeitrag für Schafe, mit Ausnahme von Milchschafen, bei ständiger Behirtung von 500 auf 400 Fr. pro NST reduziert wird. Der SBV und weitere 15 Organisationen unterstützen den Zusatzbeitrag, fordern aber eine Beitragshöhe von 350 Fr. pro NST und eine Streichung der Beiträge für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel. Ausserdem soll der Beitrag aus Mitteln des BAFU ausserhalb des landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen finanziert werden.
Die Reduktion des Basisbeitrags zur Versorgungssicherheitsbeitrag von 700 auf 600 Fr./ha wird von sieben Organisationen unterstützt. Neun Kantone (OW, GL, ZG, SG, TI, VS, NE, VD, JU), der SBV und weitere 39 Organisationen fordern die Beibehaltung des Basisbeitrags von 700 Fr. pro ha. Die Kantone OW, VD und VS, der SBV und weitere 19 Organisationen fordern ausserdem für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen bewirtschaftet werden, weiterhin einen Basisbeitrag von 350 Fr. pro ha. Acht Kantone (ZH, SZ, GL, ZG, SG, TG, NE, JU), LDK und KOLAS fordern eine Erhöhung des Basisbeitrags für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsförderflächen bewirtschaftet werden, auf 450 Fr. pro ha.
Gegen eine Kürzung der Biodiversitätsbeiträge Q I sprechen sich 22 Kantone, KBNL, LDK, KOLAS, SBV und weitere 28 Organisationen aus. Der Kanton BE und Bio Suisse fordern eine Erhöhung der Beiträge der Qualitätsstufe II, um die Reduktion der Qualitätsstufe I auszugleichen. Fünf Kantone (ZH, BS, SG, TG, JU) fordern diesen Ausgleich als Eventualantrag, falls die Beiträge der Qualitätsstufe I entgegen ihrem Antrag reduziert werden sollten.