Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 35 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023
der beiden Zulagen weiterhin in der MSV erwähnt werde, obwohl die Zulagenhöhe bereits im Landwirtschaftsgesetz (LwG; 910.1) definiert ist. Sie begründen diese Forderung mit Planungs- und
Rechtssicherheit sowie der Wichtigkeit der Zulagen für die Milchbranche.
Der SZZV möchte, dass in Artikel 2a Absatz 1 die Zulage für Verkehrsmilch nicht nur für Kuhmilch,
sondern auch für Schaf- und Ziegenmilch ausbezahlt werde. Zusammen mit 13 Kantonen, der
KOLAS, der LDK, der EDU, den Bauernverbänden, der Milchbranche und vier weiteren Tierzuchtorganisationen lehnt er es ab, in der MSV auf lebensmittelrechtliche Anforderungen an die Verkehrsmilch zu verwiesen. Aus Sicht der Kantone ist die Ergänzung nicht nötig, weil das Lebensmittelrecht ohnehin gelte. Die Branche lehnt die Ergänzung ab, weil sie Doppelsanktionen (Milchliefersperre und Nichtauszahlung der Zulagen bei der Abgabe von nicht-verkehrstauglicher Milch) vermeiden möchte.
19 Kantone, die KOLAS, die LDK, die EDU, die Bauerverbände, Bio Suisse, die Milchbranche, der Migros-Genossenschafts-Bund und fünf Tierzuchtorganisationen lehnen die in Artikel 3 Absatz 1 und 2, Artikel 6 und Artikel 9 Absatz 3 und 3bisvorgeschlagene Direktauszahlung der Zulagen für verkäste Milch und für Fütterung ohne Silage ab. Als Hindernis für die Direktauszahlung der Zulagen für verkäste Mich und für die Fütterung ohne Silage werden einerseits Punkte aufgeführt, die bereits Nachteile des gegenwärtigen Systems zur Auszahlung der Zulagen via die Milchverwerter sind und ins neue Direktauszahlungssystem übernommen würden:
• Falls Milch über (mehrere) Zwischenhändler zum Milchverarbeiter komme und nicht zu 100 Prozent verkäst werde, könne die Zulage für verkäste Milch nicht mehr auf der tatsächlich verkästen Milch eines Produzenten ausbezahlt werden.
• Die Aufteilung der Zulagen auf die Produzenten bei Sömmerungsbetrieben sei nicht ausreichend möglich.
Andererseits werden die gleichen oder ähnliche Argumente wie bei den vorherigen Vernehmlassungen zur Direktauszahlung eingebracht:
• Weil die Zulagen in der Praxis als Teil des Käsereimilchpreises wahrgenommen werden,
würde sich die Direktauszahlung negativ auf den Molkereimilchpreis auswirken.
• Wegen der veränderten Preiswahrnehmung würden die Preise auf den Exportmärkten sinken und dem differenzierten Grenzschutz zwischen weisser und gelber Linie werde nicht mehr Rechnung getragen.
• Die Milchverarbeiter müssten bei einer Direktauszahlung ihre Abrechnungen anpassen und Preise ggf. neu mit und ohne Zulagen angeben. Wenn der Bund die Zulagen direkt ausbezahle, könne es unter Umständen länger gehen, bis diese bei den Produzenten seien, als wenn sie direkt mit dem Milchgeld durch den Milchverwerter ausbezahlt würden.
• Der Anreiz für die Verarbeiter sinke, zeitnah korrekte Daten an TSM zu melden, weil die heutigen finanziellen Anreize wegfallen würden.
• Der Standardvertrags Milch könne aufgrund von unterschiedlichen Meldefristen nicht mehr eingehalten werden.
• Die direkt ausbezahlten Zulagen könnten als Direktzahlungen wahrgenommen werden (Gefahr einer Publikation der an einzelne Produzenten ausbezahlten Zulagen). Die Produzenten würden verstärk als Geldempfänger wahrgenommen.
• Die Zulagen könnten zusammengelegt werden.
An den revidierten Artikeln 38 und 39 LwG, die den Bund vor einer Doppelauszahlung der Zulagen bei Nichtauszahlung durch den Milchverarbeiter befreien sollen, scheiden sich die Geister. Die Kantone finden, dass sich der Bund gegenüber den Produzenten nicht aus der Verantwortung ziehen kann und die Verarbeiter stattdessen intensiver kontrollieren sollte. Die Branche sieht darin die Lösung für den Bund, die eine Direktauszahlung unnötig mache.