Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 35 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023

Art. 71b, Beitrag für die funktionale Biodiversität in Form eines Beitrags für Nützlingsstreifen

Abs. 5bis5quater: Wie bei Artikel 58a bedauert der Kanton VS, dass derzeit keine mehrjährige Mischung für die Zentralalpen und die Alpensüdseite vom BLW genehmigt ist. Damit die Landwirte in den Kantonen GR, TI und VS nicht vom Beitrag ausgeschlossen werden, schlägt er vor, dass eine Ausnahme für die Zentralalpen und die Alpensüdseite gewährt wird. Vier Kantone (SZ, OW, AI, TI) sowie KOLAS und LDK finden den Prozess zu kompliziert und schlagen vor, die Bestimmungen nachzuzeichnen und den Kantonen einen Spielraum zu lassen, um eine Liste der Mischungen zu führen.

Bei Absatz 5bisargumentieren der Kanton SH sowie die Bauernverbände wie bei Artikel 58a, dass da die Kriterien für die Saatgutmischungen genügend detailliert ausgelegt sind, weshalb es nicht notwendig und zudem aufwändig ist, ein zweites Bundesamt in den Prozess einzubeziehen.

Abs. 5quater: Die Bauernverbände schlagen eine Umformulierung vor, indem sie von agronomischen Problemen statt von Problemen bei der Fruchtfolge sprechen.

Abs. 7: Die Mehrheit begrüsst die Möglichkeit, die mehrjährigen Streifen ein Jahr länger stehenzulassen, ebenso wie die Tatsache, dass den Kantonen ein Handlungsspielraum eingeräumt wird.

Abs. 13: Die Mehrheit begrüsst die Möglichkeit, einen Reinigungsschnitt durchzuführen. Die Bauernorganisationen schlagen vor, ein bis zwei Reinigungsschnitte zuzulassen.

Abs. 6 & 14 (neu): Die Bauernverbände fordern mehr Flexibilität bei der Breite des Streifens, zusammen mit den Weinbauorganisationen schlagen sie vor, einen Absatz hinzuzufügen, der besagt, dass Bestehende QII-Wiesen als Nützlingsstreifen gelten.

Art. 71c Angemessene Bodenbedeckung

Die getrennte Anmeldung von einjährigem Gemüse und Beeren von anderen Kulturen sowie die Streichung der Rückführungspflicht für Trester wurden ohne Opposition begrüsst und unterstützt.

Die vorgeschlagene Anpassung, dass neu mindestens 80 Prozent der Flächen mit Ernte der Hauptkultur vor dem 1. Oktober die Bedingungen erfüllen müssen, wurde vom SBV, AGORA und den bäuerlichen Kreisen sowie von den Kantonen mit Vorbehalt unterstützt. Es wird auf die Komplexität der Massnahme hingewiesen sowie auf die Tatsache, dass einige Kulturen um den Termin vom 1. Oktober geerntet werden, was die Eruierung der massgebenden Fläche erschwert.

PIOCH, IP-SUISSE und der Kanton VS beantragen, dass der Anteil auf 75 Prozent festgelegt wird. Für LDK, KOLAS und neun Kantone (OW, GL, ZG, BL, AI, AG, TG, TI, VD) soll der Anteil auf 70 Prozent festgelegt werden. Die Kantone NE und JU beantragen 60 Prozent. Die Kantone LU und UR schlagen kulturspezifische Lösungen vor (u. a. Ausnahme zum Termin vom 15. Februar für den Kartoffelbau).

LDK, KOLAS und die grosse Mehrheit der Kantone, der SBV und die bäuerlichen Organisationen sowie die Umweltschutzorganisationen empfehlen den Bodenschutzindex als Alternativvorschlag zu prüfen.

Die Kantone SO und SG und Produzentenorganisationen aus SG beantragen, dass nach der maschinellen Ernte einer Gemüsekultur eine Frist für den Anbau der nächsten Kultur oder einer Zwischenfrucht eingeräumt wird.

VSGP, KIP und BR Gemüse fordern, dass eine Regelung gefunden wird, die auf Acker- und Gemüsekulturen ohne Unterscheidung anwendbar ist.

Der Kanton GR und Bio Suisse schlagen vor, dass eine Ausnahme für die Jungreben analog zu derjenigen, die in den ÖLN gilt, gemacht wird. Für den Kanton TG und SOV soll der Beitrag auf Obst- und Beerenkulturen erweitert werden.

Art. 71d Schonende Bodenbearbeitung

Die Aufhebung der Kopplung der zwei Beiträge «angemessene Bedeckung des Bodens» und «schonende Bodenbearbeitung» wurde ausser vom Kanton ZH mehrheitlich unterstützt und begrüsst. Für