Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 35 Seiten
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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023
diese Vereinfachung soll diese Form der Projektförderung vermehrt genutzt werden. Es wird angeregt, die Änderungen dieser Verordnung aktiv zu kommunizieren, damit alle Interessentinnen und Interessenten erreicht werden können (zwölf Kantone, LDK, KOLAS). Besonders begrüsst wird, dass die Projekte keinen Modellcharakter mehr aufweisen müssen, damit sie unterstützt werden können. Stattdessen soll der Wettbewerb der Ideen gefördert werden. Dies soll auch für Projekte des Typs «Realisierung neuer Projektideen, einschliesslich der Entwicklung von Prototypen» gelten (Artikel 5).
17 Kantone sowie 20 Organisationen würden es begrüssen, wenn Produktentwicklungen und Anbauversuche nicht von der Finanzierung ausgeschlossen werden (Artikel 2 Nicht unterstützte Massnahmen).
Laut WEKO sei die Trägerschaft für eine neue Projektidee nicht auf einen Zusammenschluss mindestens zweier Produzentinnen und Produzenten zu beschränken, da es zu einem Wettbewerbsnachteil sämtlicher potentieller Projektsteller führt, die die Anforderungen an die Trägerschaft gemäss geplantem Artikel 5 Absatz 2 QuNaV nicht erfüllen (z. B. nur von einem Produzenten).
Die Kantone NE und JU und drei Organisationen (SMP, ZMP, VQS) beantragen, dass die Eigenleistung durch die gesuchstellende Organisation als Eigenmittel angerechnet werden kann oder mindestens zu präzisieren ist, was in dem betreffenden Artikel (Artikel 6) als Eigenkapital angerechnet werden kann.
Die Kantone NE und JU fordern, dass, wenn das BLW einen Entscheid über die Gewährung von Finanzhilfen trifft, die kantonalen Landwirtschaftsämter informiert werden (Artikel 7).
Der Aufwand für die Berichterstattung für mehrjährige Projekte (Artikel 10) muss minimiert werden.
Eine gangbare Lösung wäre, die Berichterstattung in der Beitragsverfügung des BLW situativ pro Projekt festzulegen. In der gleichen Verfügung sollte auch der Beitrag des Projektes zur Wissensvermittlung situativ pro Projekt geregelt werden. Dieser Antrag wird von 16 Kantonen sowie von 20 Organisationen unterstützt.
2.5 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV (SR 910.91)
Mit dem neuen Artikel 16 Absatz 5 wird vorgeschlagen, dass die Flächen mit den nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe c der Raumplanungsverordnung (RPV; 700.1) bewilligten Solaranlagen nicht mehr aus der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) ausgeschlossen werden. Dieser Änderung stimmen fünf Kantone (UR, AR, BL, SG, VS) sowie sieben Organisationen (Ökostrom Schweiz, BirdLife, Greenpeace, Pro Natura, WWF, Pusch und Fondation Franz Weber) zu. Der Kanton SO, der SBV, der SBLV sowie 42 weitere Organisationen stimmen ebenfalls zu, beantragen aber gleichzeitig die Berücksichtigung von Solaranlagen mit einer Bewilligung nach Artikel 32c Absatz 1 Buchstabe a RPV. Sieben Kanton (SZ, GL, ZG, SH, AG, TI, JU), die EDU Schweiz, die LDK, die KOLAS und wenige weitere Organisationen lehnen die Änderung ab. Sie fordern die Fortführung des gänzlichen Ausschlusses von Flächen mit Solaranlagen von der LN. Neun Kantone (SZ, GL, ZG, BL, SH, SG, GR, TI, GE) sowie die LDK und KOLAS beantragen, dass die Solaranlagen auf das Risiko des Bewirtschafters des Landwirtschaftsbetriebes betrieben wird. Dies auch als Eventualantrag, falls die vorgeschlagene Änderung nicht gestrichen wird. Die notwendigen Optimierungen zwischen Pflanzenbau und Stromproduktion können nur in dieser Konstellation vorgenommen werden. Alternativ wird zudem beantragt, dass bei einem Verzicht auf die Streichung nur Flächen mit Solaranlagen zu Versuchs- und Forschungszwecken in der LN bleiben. Diesen Antrag stellen ebenfalls die neun vorgenannten Kantone sowie die LDK und KOLAS. Elf Kantone, die EDU Schweiz, der SBV und 45 weitere landwirtschaftliche Organisationen sowie die LDK und KOLAS beantragen, dass andere Solaranlagen (sogenannte Freiflächenanlagen) weiterhin von der LN ausgeschlossen bleiben. Die Kantone AI und VD, der SBV und 45 weitere landwirtschaftliche Organisationen fordern zudem, dass Freiflächenanlagen weiterhin dem
bäuerlichen Bodenrecht unterstellt bleiben.
Die Änderung von Artikel 17 für das Verzeichnis der von Schweizer Betrieben im Ausland bewirtschafteten angestammten und übrigen Flächen wird mit grosser Mehrheit begrüsst.