Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/96: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023 · 35 Seiten

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Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung: landwirtschaftliches Verordnungspaket 2023

Der Kanton SG und der VSGP fordern, dass der Termin vom 1. Juni, der in der Definition der Hauptkultur festgelegt ist, aufgehoben wird.

2.6 Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV (SR 916.20)

Im Allgemeinen werden die vorgeschlagenen Änderungen der PGesV begrüsst.

Das Prinzip der vorsorglichen Vernichtung bei Befallsverdacht (Art. 10 Abs. 3) wird von den meisten Stellungnehmenden unterstützt. Jedoch fordern 14 Kantone sowie die KOLAS, die LDK und die EFBS, dass Kriterien präzisiert werden, die zur Ergreifung dieser Massnahme berechtigen. Zudem wird von vier Stellungnehmenden (ZH, SOV, AZO, VSGP) beantragt, dass die Option der vorsorglichen Vernichtung bei Befallsverdacht auf Ware innerhalb der Handelskette beschränkt wird, und dass die landwirtschaftliche Produktion ausgenommen wird. Für Bio Suisse ist bei der vorsorglichen Vernichtung gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe i ein Entschädigungsreglement vorzusehen. Der Kanton SG schlägt eine Ergänzung vor, damit der Entscheid über die Angemessenheit der Massnahmen bei einer vorsorglichen Vernichtung vollständig in der Kompetenz der zuständigen kantonalen Dienste liegt.

Die Verlängerung der Übergangsbestimmungen für Ambrosia artemisiifolia (Art. 110 Abs. 4) wird von den meisten Stellungnehmenden unterstützt. Nur die Kantone BE und SH) sprechen sich gegen eine Verlängerung dieser Bestimmungen aus.

2.7 Dünger-Verordnung, DüV (SR 916.171) und Düngerbuch-Verordnung WBF, DüBV (SR 916.171.1)

Im Rahmen dieser Vernehmlassung wurden von den Kantonen, politischen Parteien, Verbänden und Organisationen 146 Stellungnahmen eingereicht.

Allgemeine Bemerkungen

22 Kantone haben Stellung genommen, 13 davon befürworten die Übernahme der neuen EU-

Vorschriften zu Düngern (Verordnung [UE] 2019/1009) grösstenteils.

Zehn Kantone (ZH, BE, SZ, NW, BS, BL, SH, SG, TG, TI) und drei Teilnehmende (VKCS, chemsuisse und BirdLife) unterstützen die Ausweitung des Anwendungsbereichs der DüV auf Kultursubstrate und Biostimulanzien ausdrücklich.

Sechs Kantone (SZ, BS, BL, SG, TG, TI) und zwei weitere Teilnehmende (VKCS und chemsuisse) begrüssen die Erfassung nicht bewilligungspflichtiger Dünger im Produkteregister.

Zehn Kantone (SZ, OW, GL, ZG, BL, SH, GR, AG, TG, TI) und zwei weitere Teilnehmende (KOLAS und LDK) weisen darauf hin, dass die aufgrund der Anpassung an die EU eingeführten neuen Bezeichnungen der Dünger in andere Vollzugsbereiche eingehen müssten. Dies betrifft insbesondere die Nährstoffbilanz für landwirtschaftliche Betriebe sowie die aktuell stattfindenden Arbeiten zur Normierung und Standardisierung landwirtschaftlicher Daten des Vereins eCH. Letztere stehen im Zusammenhang mit der Applikation digiFlux und gehen in Richtung Digitalisierung der Branche.

Definitionen der Wirtschaftsakteure und ihrer Pflichten (Art. 2 bis 5)

Zwölf Kantone und zwei weitere Teilnehmende (VKCS und chemsuisse) verlangen, dass die Definitionen für die Wirtschaftsakteure, insbesondere des Begriffs «Hersteller», soweit möglich den Definitionen der Chemikalienverordnung (ChemV; SR 813.11) angeglichen werden. Auch die Pflichten der Wirtschaftsakteure müssen den neuen Definitionen entsprechend überarbeitet werden.

Für die Registrierung benötigte Angaben (Art. 19 Abs. 1 Bst. f)

Die Ausnahmeregelung für die Analyse des Nährstoffgehalts für anorganische Dünger (PCF 1C) wird von sechs Kantonen (BE, SO, BS, BL, AG, TI) und von chemsuisse nicht unterstützt.