Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/1: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) · 24 Seiten
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überprüfen und zu justieren. Es wäre insb. an sehr schwere Delikte zu denken, die dem Mord am nächsten stehen.28 Es könnte sich freilich darüber hinaus Anpassungsbedarf ergeben, um zu verhindern, dass der Sprung lediglich nach unten verlagert wird.
Diese aufwändigen Anpassungen der Strafrahmen sind nach Ansicht des Bundesrates jedoch zu vermeiden, nachdem das Parlament die Harmonisierung der Strafrahmen erst kürzlich nach langer Beratung verabschiedet hat.29 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung ist deshalb darauf zu achten, dass sich bei Rechtsgutverletzungen von ähnlicher Schwere keine stossenden Abstufungen ergeben.
Eine massive Verlängerung des unbedingt zu vollziehenden Teils der lebenslangen Freiheitsstrafe ist auch deshalb unnötig, weil weder unter Sicherheits- noch unter Vollzugsgesichtspunkten ein solcher Anpassungsbedarf geltend gemacht wird.30
Die Verlängerung darf somit kein Ausreisser im System des geltenden StGB darstellen.
(d) Schwierigkeit einer mathematischen Bestimmung
Wie oben (unter Bst. a) dargelegt, beträgt der Unterschied zwischen der erstmaligen Prüfung der bedingten Entlassung aus der 20-jährigen Freiheitsstrafe zu der aus der lebenslangen Freiheitsstrafe 1,7 Jahre. Das Ziel der Verlängerung des unbedingt zu vollziehenden Strafteils ist es, ein angemessenes Verhältnis zur 20-jährigen Freiheitsstrafe zu schaffen.
Um dieses Verhältnis zu bestimmen, können aber die Strafrahmen nicht als Ausgangspunkt herangezogen werden: Während die 20-jährige Freiheitsstrafe absolut determiniert ist, fehlt bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ein klar bestimmbarer Endpunkt: Sie ist in ihrer maximalen Dauer relativ. Die auch nur annährend bestimmbare Dauer hängt davon ab, welche Lebenserwartung die verurteilte Person im Urteilszeitpunkt hat.
Der markante Anstieg der durchschnittlichen Lebenserwartung in der Schweiz31 in den letzten Jahrzehnten hat dazu geführt, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe potentiell länger dauert als früher. Die Verlängerung des unbedingt zu vollziehenden Teils der lebenslangen Freiheitsstrafe kann aber kaum mit dieser gestiegenen Lebenserwartung begründet und um diese Differenz erhöht werden. Denn auch auf alle anderen Freiheitsstrafen hat dieser Anstieg einen Einfluss: Die Einbusse an die Lebenszeit in Freiheit ist auch bei einer z. B. fünfjährigen Freiheitsstrafe infolge der höheren Le-
28 Vorsätzliche Tötung (Art. 111), qualifizierter Raub (Art. 140 Ziff. 2, 3 und 4), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 und 4), Menschenhandel (Art. 182), Geiselnahme (Art. 185), qualifizierte sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 3) und qualifizierte Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 3).
29 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, BBl 2021 2997 und Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, BBl 2021 2996.
30 Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 6.4.1 und 6.5.
31 Statistiken dazu abrufbar unter www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/geburten-todesfaelle/lebenserwartung.html.