Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/1: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
henden Strafverzicht «Vergeltungsbedürfnisse» der Öffentlichkeit entgegenstehen könnten.41
Die Rechtsprechung ist bei der Annahme von besonderen Umständen für die ausserordentliche bedingte Entlassung zurückhaltend. Die Vollzugsbehörde müsse sich von Gründen leiten lassen, die eine Begnadigung rechtfertigten.42 Einer Untersuchung ist zu entnehmen, dass in Gesuchen um ausserordentliche bedingte Entlassung bisher überwiegend Umstände angeführt wurden, die nicht in der Person des Gefangenen lagen, wie es Artikel 86 Absatz 4 StGB indes voraussetzt.43 Statistische Untersuchungen zeigen, dass der bedingten Entlassung aus ausserordentlichen Gründen jedenfalls keine grosse praktische Bedeutung zukommt.44
Die Regelung der ausserordentlichen bedingten Entlassung in Artikel 86 Absatz 4 StGB hat somit kaum eine praktische Bedeutung. Die davon erfassten, sehr seltenen Sachverhalte können auch über andere Bestimmungen angemessen gelöst werden. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, die Bestimmung zur ausserordentlichen bedingten Entlassung generell – also nicht nur mit Wirkung für die lebenslange Freiheitsstrafe – aufzuheben.
3.1.3 Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe beim Zusammentreffen mit einer Verwahrung regeln (a) Allgemeines
Nicht jeder Täter, der einen Mord begangen hat, weist die besondere Gefährlichkeit auf, die für eine Verwahrung erforderlich ist.45 Nur wenn die besonderen Voraussetzungen von Artikel 64 Absatz 1 oder Absatz 1bisStGB erfüllt sind, darf eine (lebenslange) Verwahrung angeordnet werden. In Mordfällen wie z. B. demjenigen von Rupperswil46 zeigt der Täter eine Gefährlichkeit, die – zusätzlich zur lebenslangen Freiheitsstrafe – die Prüfung und gegebenenfalls Anordnung der Verwahrung erforderlich macht.
(b) Geltendes Recht
Der Gesetzgeber ging mit Erlass der Regelung von Artikel 64 Absatz 3 StGB davon aus, dass die Verwahrung neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe angeordnet werden können soll. Diese besondere Regelung betreffend die bedingte Entlassung aus der vorangehenden lebenslangen Freiheitsstrafe wäre sinnlos, wenn zu dieser Strafe eine Verwahrung nicht zusätzlich angeordnet werden könnte. Eine Verwahrung kann denn
41 STRATENWERTH GÜNTER / BOMMER FELIX, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Auflage, Bern 2020, § 3 N 95.
42 Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2012 vom 4. Dez. 2012, E. 2.3
43 URWYLER (Fn. 40), S. 77; siehe auch KOLLER, Basler Kommentar (Fn. 38), Art. 86 N 18.
44 Eingehend dazu URWYLER (Fn 40), S. 209, 278 und 331 ff.
45 In diese Richtung auch STRATENWERTH GÜNTER, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 2 N 18. Siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.6.
46 Übersicht zum Fall unter https://de.wikipedia.org/wiki/Vierfachmord_von_Rupperswil (Stand: 16.03.2023).