Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/1: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) · 24 Seiten

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1.2.2 Verhältnis von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung vereinfachen

Im Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe» hat der Bundesrat die Möglichkeit einer Vereinfachung des Verhältnisses von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung skizziert.8

Im Hinblick auf den Vorentwurf wurde dementsprechend in Abweichung vom Grundsatz nach Artikel 57 Absatz 1 StGB eine Art «Einheitssanktion» beim Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung geprüft. Wenn diese beiden Sanktionen zusammentreffen, spräche das Gericht nur eine lebenslange Freiheitsstrafe aus und würde im Urteil anordnen, ob die Entlassung nach den Bestimmungen über die Verwahrung (Art. 64a f. StGB) oder die lebenslange Verwahrung (Art. 64c StGB) erfolgt.

Es wäre demzufolge unnötig, zusätzlich zur lebenslangen Freiheitsstrafe eine Verwahrung anzuordnen, die infolge der Regelung von Artikel 64 Absatz 2 Satz 1 StGB nie vollzogen werden kann. Die lebenslange Freiheitsstrafe würde damit auch die Funktion der Verwahrung übernehmen.

Der Bundesrat sieht jedoch aus folgenden Gründen davon ab, im Vorentwurf eine solche «Einheitssanktion» vorzuschlagen:

 Im Vergleich zum geltenden Recht wäre dies nur eine rein kosmetische Änderung. In der Sache würde materiell nämlich nichts Neues geregelt.

 Obwohl die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind, würde diese nicht mehr als eigenständige Sanktion angeordnet. Sie wäre damit hinter der lebenslangen Freiheitsstrafe versteckt. Das könnte aus psychologischer Sicht problematisch sein.

 Insbesondere mit der lebenslangen Verwahrung verursacht eine solche neue «Einheitssanktion» rechtstechnische Probleme (v.a. bei Art. 64c Abs. 3 und 6 StGB). Für die Änderung der lebenslangen Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme (Art. 59 ff. StGB) und für die bedingte Entlassung aus der vorangehenden lebenslangen Freiheitsstrafe muss nämlich zunächst die lebenslange Verwahrung aufgehoben werden. Wenn aber gar keine Verwahrung angeordnet worden ist, kann sie auch nicht aufgehoben werden. Man kann das Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung also nicht mittels einfacher Verweise regeln, sondern müsste neue Bestimmungen einfügen und die bestehenden ändern und ergänzen. Eine solche neue «Einheitssanktion» liesse sich also nur mit viel Mühe in das Sanktionensystem des StGB einpassen.9 Weil das Massnahmenrecht schon heute einen hohen Komplexitätsgrad aufweist, würde eine solche neue Regelung in der Praxis jedenfalls zu Rechtsunsicherheit führen

– und dies in einem für die Betroffenen sehr invasiven Bereich des Straf-

8 Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 6.4.2.

9 Zum dualistisch-vikariierenden Sanktionensystem eingehend Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 3.1.