Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/1: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
und das Völkerrecht die Einrichtung eines Mechanismus nahe legten, gemäss dem eine erste Prüfung nicht später als 25 Jahre nach der Verhängung einer lebenslangen Strafe erfolge und danach weitere periodische Prüfungen durchgeführt würden.61
In den nachfolgenden Urteilen stützte sich der EGMR stets auf die im Urteil Vinter entwickelten Grundsätze, namentlich hinsichtlich der Gewährleistung einer ersten Prüfung innerhalb von 25 Jahren. Zwar hält er fest, dass die Staaten diesbezüglich über ein gewisses Ermessen verfügten, er scheint diese Frist jedoch als allgemein anwendbaren Massstab zu betrachten.62
Bei der Ausgestaltung des Haftregimes und der Haftbedingungen haben die Staaten gemäss dem EGMR einen grossen Ermessensspielraum. Die Haft muss allerdings so gestaltet sein, dass die inhaftierte Person die Möglichkeit hat, eines Tages – wenn auch vielleicht erst in ferner Zukunft – entlassen zu werden. Damit diese Möglichkeit als greifbar und echt gelten kann, müssen die Behörden den Verurteilten tatsächlich die Gelegenheit zur Wiedereingliederung bieten.63
Der Vorentwurf trägt diesen Vorgaben Rechnung und ist vereinbar mit der EMRK.
Beilagen
- Vorentwurf StGB
61 Urteil der Grossen Kammer des EGMR vom 9. Juli 2013, Beschwerde Nr. 66069/09, 130/10, 3896/10 (Vinter u.a. v. U.K.), § 120; vgl. ebenfalls Urteil des EGMR vom 11. Juli 2014, Beschwerde Nr. 49905/08 (Čačko v. Slovakei), §§ 77 f.
62 Namentlich Urteil der Grossen Kammer des EGMR vom 17. Januar 2017, Beschwerde Nr. 57592/08 (Hutchinson v. U.K.), § 69.
63 Urteil des EGMR vom 8. Juli 2014, Beschwerde Nr. 15018/11 und 61199/12 (Harakchiev und Tolumov v. Bulgarien), §§ 264 f.