Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/1: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) · 24 Seiten
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5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf den Bund.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone
Gemäss Artikel 123 Absatz 2 BV sind die Kantone zuständig für den Straf- und Massnahmenvollzug.
Weil gemäss Artikel 86 Absatz 5 VE-StGB der unbedingte Vollzug von lebenslangen Freiheitsstrafen zwei Jahre länger dauern soll, ist bei den Kantonen mit Mehrkosten zu rechnen. Diese können nicht genau beziffert werden. Im Hinblick darauf, dass diese Strafe nur selten verhängt wird, dürften die Mehrkosten eher im tiefen Bereich liegen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Nach Artikel 123 BV ist der Bund zur Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts und Strafprozessrechts befugt.
Die Kantone sind für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Der Bund kann in diesem Gebiet Vorschriften erlassen (Art. 123 Abs. 3 BV), übt sich aber in Zurückhaltung.
6.2 Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
Bei der Erhöhung des unbedingt zu vollziehenden Teils der lebenslangen Freiheitsstrafe sind gewisse Vorgaben der EMRK zu beachten.60
Im Urteil Vinter befand der EGMR, dass es mit Blick auf den Ermessensspielraum der Staaten im Bereich der Strafrechtspflege und der Strafzumessung nicht seine Aufgabe sei, vorzuschreiben, in welcher Form die bedingte Entlassung geprüft oder wann diese Prüfung stattfinden solle. Das Gericht hielt jedoch fest, dass der Rechtsvergleich
60 Diese Frage wurde bereits im Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 6.1.2., eingehend geprüft.