Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/1: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
1 Ausgangslage
Der vorliegende erläuternde Bericht stützt sich wesentlich auf den Bericht des Bundesrates vom 25. November 2020 in Erfüllung der Postulate 18.3530 Caroni Andrea und 18.3531 Rickli Natalie (Schwander Pirmin), Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe für besonders schwere Straftaten1 (im Folgenden Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe»).
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Die Motion 20.4465 Caroni (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) beauftragt den Bundesrat, die nötigen Rechtsanpassungen zu entwerfen, um seine eigenen Vorschläge zur Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe umzusetzen, siehe dazu den Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 6.4.
Konkret umfasst dies:
1. Eine spätere erstmalige Prüfung der bedingten Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe.
2. Die generelle Aufhebung der ausserordentlichen bedingten Entlassung.
3. Die Klärung und Vereinfachung des Verhältnisses von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung.
In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2021 zur Motion 20.4465 weist der Bundesrat darauf hin, dass er in seinem Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe» einen dringenden Handlungsbedarf verneint. Der Bericht zeigt aber auf, dass in den von der Motion aufgegriffenen Aspekten Spielraum besteht, um das System der lebenslangen Freiheitsstrafe anzupassen.
1.2 Geprüfte Alternativen
1.2.1 Vorschläge in den Postulaten 18.3530 und 18.3531
Der Bundesrat hat die drei Vorschläge, die vom Urheber bzw. der Urheberin der Postulate 18.3530 Caroni Andrea und 18.3531 Rickli Natalie (Schwander Pirmin) zur Diskussion gestellt worden sind, nach eingehender Prüfung im Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe» abgelehnt.2
Vorschlag 1 lautete: «Das Gesetz räumt dem Gericht die Möglichkeit ein, bei besonders schwerem Verschulden die bedingte Entlassung für einen längeren Zeitraum als die heutigen 10/15 Jahre (z. B. während 25 oder 30 Jahren) auszuschliessen.»
Der Bundesrat hat diesen Vorschlag insbesondere deshalb verworfen, weil die sogenannte «Feststellung der besonderen Schwere der Schuld» nicht ins
1 Abrufbar unter www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/64023.pdf
2 Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 6.1 - 6.3.