Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/1: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) · 24 Seiten
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auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts47 neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe angeordnet werden. Gemäss Artikel 64 Absatz 2 StGB sind diesfalls die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe jedoch nicht anwendbar, sondern gemäss Absatz 3 diejenigen zur bedingten Entlassung aus der Verwahrung.
Die Anforderungen an die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB sind deshalb formell und materiell höher als die Anforderungen an die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe ohne gleichzeitig angeordnete Verwahrung: So fällt die Prüfung in die Zuständigkeit des Gerichts, und nicht in diejenige der Vollzugsbehörde,48 es sind zwingend ein unabhängiges Gutachten und die Anhörung der Fachkommission zur Beurteilung der Gefährlichkeit von Straftätern erforderlich,49 und es ist eine Mindestprobezeit von zwei Jahren vorgeschrieben.50 Zudem sind die Voraussetzungen für die Rückversetzung bei der Verwahrung weniger streng als bei einer Freiheitsstrafe allein: Die Rückversetzung ist schon bei der Erwartung eines Rückfalls möglich, nicht erst bei dessen Eintreten.51 Ausschlaggebend bei der kumulativen Anordnung von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung ist somit die dadurch bewirkte Verschärfung der Entlassungsbedingungen.
Gemäss Artikel 64 Absatz 2 Satz 1 StGB geht der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Vollzug der Verwahrung voraus. Weil aber bei einem Täter, bei dem lebenslange Freiheitsstrafe und Verwahrung zusammentreffen, die bedingte Entlassung aus der (vor der Verwahrung zu vollziehenden) Freiheitsstrafe gemäss Artikel 64 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 (i. V. m. Art. 64a) StGB nach den Vorschriften zur Verwahrung zu prüfen ist, kommt ein solcher Täter faktisch gar nie in den Verwahrungsvollzug: Entweder, er wird nach den Voraussetzungen der bedingten Entlassung aus der Verwahrung aus dem Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe entlassen, oder er bleibt im Vollzug der (lebenslangen) Freiheitsstrafe. Die angeordnete Verwahrung wird somit zumindest rechtlich-formell gar nie vollzogen. Die lebenslange Freiheits- und damit Schuldstrafe mutiert jedoch de lege lata nach 15 Jahren bei fortdauerndem Vollzug gewissermassen zu einer Art Verwahrung, ohne dass die inhaftierte Person jemals in den entsprechenden Vollzug gelangen würde.52 Dies erscheint fragwürdig.
47 BGE 142 IV 56 E. 2.4 ff.; bestätigt in den Urteilen des Bundesgerichts 6B_257/2018 und 6B_270/2018 vom 12. Dezember 2018 jeweils E. 7.4.1. Zur Kritik an der Rechtsprechung des Bundesgerichts bzw. am geltenden Recht siehe Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 3.5.2.
48 Art. 64 Abs. 3 Satz 2 StGB.
49 Art. 64b Abs. 2 Bst. b und c StGB.
50 Art. 64a Abs. 1 Satz 2 StGB.
51 Art. 64a Abs. 3 StGB; zur Freiheitsstrafe siehe Art. 89 Abs. 1 StGB.
52 Siehe z. B. Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2018 vom 23. November 2018 (Fall Unterseen BE) E. 2.3 f. (Bestätigung der Verweigerung von Vollzugsöffnungen bei einem Mörder nach 17 Jahren im Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe). Zum sog. monistischen Einschlag bei der lebenslangen Freiheitsstrafe siehe Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 3.1.3 und 3.5.1.