Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/1: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) · 24 Seiten

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(c) Vorschlag des Bundesrates

Der Vollzug von Freiheitsstrafen unterscheidet sich vom Vollzug der Verwahrung: Während bei den Strafen die Resozialisierung ganz klar im Zentrum steht (Art. 75 StGB), hat bei der Verwahrung die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit eine grosse Bedeutung (Art. 64 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. 76 Abs. 2 StGB). Aus verfassungsrechtlichen Gründen müssen der verwahrten Person nach Möglichkeit gewisse Freiheiten zur Gestaltung ihres Alltags eingeräumt werden (Art. 74 StGB). Dies gilt umso mehr, als sich immer mehr ältere Personen im Vollzug der Verwahrung befinden.53

Der besonderen Situation von verwahrten Personen wird im Vollzug zunehmend Rechnung getragen.54 So führt die Justizvollzugsanstalt Solothurn neu eine Abteilung «Verwahrungsvollzug in Kleingruppen». Personen, die nach dem Verbüssen der Freiheitsstrafe in den Verwahrungsvollzug kommen, sind dort getrennt von den übrigen Insassen untergebracht (sog. Abstandsgebot). Sie verfügen damit auch über gewisse Freiheiten bei der Gestaltung ihres Alltags. Nach geltendem Recht kommt eine Person mit lebenslanger Freiheitsstrafe plus angeordneter Verwahrung für diese Vollzugsform nicht in Frage, weil ihr die Freiheit (potentiell) lebenslang unter dem Titel der lebenslangen Freiheitsstrafe entzogen wird.

Das Vollzugsregime beim Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und von Verwahrung soll deshalb im Vergleich zum geltenden Recht klarer geregelt werden: Die Freiheitsstrafe wird zunächst nach den Bestimmungen über den Vollzug von Freiheitsstrafen vollzogen. Die besonderen Bestimmungen zum Strafvollzug, der der Verwahrung vorausgeht, sind dabei anwendbar. Nach Ablauf einer gewissen Zeit soll der weitere Freiheitsentzug nach den Bestimmungen über die Verwahrung bzw. der lebenslangen Verwahrung erfolgen (siehe Art. 64 Abs. 3bisVE-StGB und Art. 64c Abs. 7 VE-StGB).

Es fragt sich, ab welchem Zeitpunkt das Vollzugsregime ändern soll. Wie schon bei der Berechnung des unbedingt zu vollziehenden Strafteils stellt sich auch hier das Problem, dass die Strafdauer «lebenslang» relativ ist. Damit fehlt auch hier der Bezugspunkt für eine mathematische Berechnung.

Weil nach einem langen Freiheitsentzug eine Resozialisierung zunehmend schwierig wird, könnte man pragmatisch festlegen, dass nach 20 Jahren im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe diese nach den Bestimmungen über die Verwahrung (bzw. über die lebenslange Verwahrung) vollzogen werden soll. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass ein solcher Pragmatismus unangebracht ist. Eine solche Regelung wäre nämlich identisch mit dem Fall, dass eine Person zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und der (lebens-

53 Siehe Bundesamt für Statistik (BFS), Massnahmenvollzug: mittlerer Insassenbestand mit Verwahrung (Art. 64 StGB) nach Geschlecht, Nationalität und Alter, abrufbar unter www.bfs.admin.ch/asset/de/23585044.

54 Siehe etwa das Merkblatt der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone mit Empfehlungen und Erläuterungen betreffend den Vollzug der ordentlichen Verwahrung gemäss Art. 64 StGB vom 22. Oktober 2021 (abrufbar unter www.konkordate.ch). Allgemein dazu BSK StGB-HEER MARIANNE, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 64 N 127 ff.