Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/1: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) · 24 Seiten
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übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise an Personen und somit hochwertigen Rechtsgütern (Leib, Leben usw.) vergangen hat.19
Der unbedingt zu vollziehende Teil der lebenslangen Freiheitsstrafe ist nach geltendem Recht mit 15 Jahren (Art. 86 Abs. 5 StGB) nicht wesentlich höher als derjenige bei einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren, der bei 13,3 Jahren liegt (Art. 86 Abs. 1 StGB): Der Unterschied beträgt hier nur 1,7 Jahre. Der Sprung zwischen den beiden Strafdrohungen wird bei der Regelung zur erstmaligen Prüfung der bedingten Entlassung somit weitgehend eingeebnet. Das steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Gleichbehandlungsgrundsatz.20
Die Anpassung des unbedingt zu vollziehenden Teils der lebenslangen Freiheitsstrafe muss negative Auswirkungen auf die Verwirklichung der Strafzwecke21 vermeiden (dazu sogleich Bst. b) und sich harmonisch ins Gesamtgefüge des StGB einfügen (unten Bst. c und d).
(b) Auswirkungen auf die Verwirklichung der Strafzwecke und die Praxis
Die lebenslange Freiheitsstrafe hat eine Ausnahmestellung im schweizerischen Sanktionensystem und lässt sich nur schwer mathematisch, systematisch oder dogmatisch einordnen. Der Vorentwurf Schultz22 zur Revision des Allgemeinen Teils des StGB aus dem Jahr 1987 schlug denn auch die Abschaffung der lebenslangen Freiheitsstrafe vor.
Es ist unklar, wie sich die Verlängerung des unbedingt zu vollziehenden Teils der lebenslangen Freiheitsstrafe generalpräventiv auswirken würde. Man sollte sich davon jedenfalls keine abschreckende Wirkung versprechen.23 In der öffentlichen Wahrnehmung kann die Verlängerung dazu führen, dass die Androhung und Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe glaubwürdiger wirken. Die unsachgemässe Vermischung von lebenslanger Freiheitsstrafe und (lebenslanger) Verwahrung ist jedenfalls auch mit einer Verlängerung nicht zu beheben. Sie ändert auch nichts daran, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe aus verfassungsrechtlichen Gründen nur potentiell lebenslang dauern darf; der Vorwurf des «Etikettenschwindels» wird deshalb auch mit einer Verlängerung nicht ausgeräumt.24
Aus spezialpräventiver Sicht spricht vieles gegen einen lang dauernden Freiheitsentzug. Verschiedene Untersuchungen belegen nämlich die negativen Auswirkungen von
19 BGE 103 Ib 27 E. 1; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2 - 2.5 zur Ablehnung der bedingten Entlassung eines wegen Mordes zu einer 19-jährigen Freiheitsstrafe verurteilten Täters, der eine Therapie verweigerte und weder Reue noch Einsicht zeigte.
20 Siehe dazu auch Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 3.4.1 und 6.4.1.
21 Zu den Strafzwecken siehe Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 2.2.
22 SCHULTZ HANS, Bericht und Vorentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils und des Dritten Buches «Einführung und Anwendung des Gesetzes» des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Bern 1987, S. 77 f.
23 Dazu Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 2.2.2.
24 Dazu Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 1.2 und 6.3.1.