Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/1: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) · 24 Seiten
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langen) Verwahrung verurteilt worden ist. Ein Täter mit lebenslanger Freiheitsstrafe und (lebenslanger) Verwahrung würde im Vergleich dazu ungleich behandelt. Die zunehmend schwierige Resozialisierung ist kaum eine ausreichende Begründung für die Ungleichbehandlung. Zudem würde die kriminalpolitische Bedeutung der lebenslangen Freiheitsstrafe insbesondere im Vergleich zur 20-jährigen so implizit relativiert.
Für die Festlegung der angemessenen Dauer kann (wie bereits bei der Ermittlung des unbedingt zu vollziehenden Strafteils55) eine Hypothese herangezogen werden. Die Grundlage hier ist eine hypothetische Zwei-Drittel-Regelung: Wenn man annimmt, dass 17 Jahre (Zeitpunkt der ersten Prüfung der bedingten Entlassung gemäss VE-StGB) zwei Drittel der gesamten Strafdauer entsprechen, würden drei Drittel 25,75 Jahren entsprechen. Gerundet ergibt dies 26 Jahre. Nach 26 Jahren im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe soll somit der weitere Freiheitsentzug nach den Bestimmungen über die Verwahrung (bzw. der lebenslangen Verwahrung) vollzogen werden. Dies bringt auch den Unterschied der lebenslangen zur 20-jährigen Freiheitsstrafe besser zum Ausdruck.
3.1.4 Terminologische Bereinigung
Während Artikel 86 Absatz 5 StGB den Ausdruck «lebenslang» verwendet, steht in den übrigen Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Freiheitsstrafe, einer Verwahrung oder eines Tätigkeitsverbotes der Begriff «lebenslänglich». Die Umsetzung der Mo. 20.4465 Caroni bietet die Gelegenheit, die deutschsprachigen Gesetzestexte terminologisch zu bereinigen.
Der Begriff «lebenslänglich» ist eine veraltete deutschschweizerische Spracheigentümlichkeit: In den Strafgesetzbüchern Deutschlands, Österreichs und des Fürstentums Liechtenstein kommt er nicht vor,56 und auch im deutschschweizerischen Sprachgebrauch ist immer häufiger der Begriff «lebenslang» anzutreffen. Der Bundesrat schlägt deshalb vor, wie in Artikel 86 Absatz 5 StGB den moderneren Begriff «lebenslang» im gesamten Bundesrecht einheitlich zu verwenden.
Diese sprachliche Bereinigung hat keine materielle Änderung zur Folge. Eine Anpassung von kantonalen Rechtsgrundlagen, die den Begriff «lebenslänglich» verwenden, ist somit nicht zwingend erforderlich.
55 Ziff. 3.1.1 (d).
56 Dazu bereits HAFTER ERNST, Lehrbuch des schweizerischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, Bern 1946, S. 271.