Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/1: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 2Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
Übersicht
Mit dem Vorentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) soll die Ausgestaltung der lebenslangen Freiheitsstrafe punktuell angepasst, aber nicht grundlegend geändert werden. Die Änderungen betref-
fen insbesondere die Anpassung der Dauer des unbedingt zu vollziehenden
Strafteils und die Regelung von Vollzugsfragen bei gleichzeitig angeordneter Ver-
wahrung.
Ausgangslage
Der Bundesrat hat am 25. November 2020 den Bericht in Erfüllung der Postulate 18.3530 Caroni Andrea und 18.3531 Rickli Natalie (Schwander Pirmin) vorgelegt und darin einen dringenden Handlungsbedarf verneint. Die heutige Ausgestaltung der lebenslangen Freiheitsstrafe bietet in der Praxis nämlich weder Sicherheits- noch Vollzugprobleme. Der Bericht zeigte aber auf, dass Spielraum für gewisse systematische Anpassungen besteht.
Die Motion 20.4465 Caroni Andrea (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) vom 10. Dezember 2020 beauftragt den Bundesrat, diese Anpassungen umzusetzen.
Inhalt der Vorlage
Die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe wird nach geltendem Recht erstmals nach 15 Jahren geprüft. Der Bundesrat schlägt vor, diesen Zeitpunkt auf 17 Jahre anzuheben. Damit wird der Unterschied zur erstmaligen Prüfung der bedingten Entlassung aus der 20-jährigen Freiheitsstrafe – die gemäss der Zwei-Drittel-Regelung nach 13,3 Jahren erfolgt – mehr als verdoppelt. Dies soll diese beiden Strafen klarer voneinander abheben.
Zudem wird vorgeschlagen, die Regelung zur ausserordentlichen bedingten Entlassung generell aufzuheben, denn sie ist in der Praxis ohne Bedeutung geblieben. Die seltenen Fälle, die zu einer ausserordentlichen bedingten Entlassung führen können, sind gegebenenfalls über andere Bestimmungen wie zum Beispiel die Regelung zur Vollzugsunterbrechung zu lösen.
Weiter soll beim Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung das Vollzugsregime klar geregelt werden. Weil Strafen immer vor der Verwahrung vollzogen werden, kann bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ein Übertritt in die Verwahrung gar nie stattfinden: Die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe ist nämlich nur möglich, wenn zu erwarten ist, dass sich die Person in Freiheit bewährt. Liegt keine günstige Prognose vor, bleibt die Person im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe. Das ist unbefriedigend, denn dieser Vollzug ist anders ausgestaltet als bei der Verwahrung: Im Strafvollzug steht die Resozialisierung im Zentrum; beim Vollzug der Verwahrung ist die öffentliche Sicherheit besonders zu beachten. Verwahrte Personen haben ihre Strafe voll verbüsst, und der Freiheitsentzug erfolgt allein aus Gründen der Sicherheit Dritter. Aus verfassungsrechtlichen