Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/1: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) · 24 Seiten
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3.1.2 Generelle Aufhebung der ausserordentlichen bedingten Entlassung
Artikel 86 Absatz 5 i.V.m. Absatz 4 StGB erlaubt es, einen Gefangenen im Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausnahmsweise bereits nach zehn Jahren bedingt zu entlassen, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
Zum Anwendungsbereich dieser Regelung führt die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches aus dem Jahr 199835 (im Folgenden «Botschaft 1998») Fälle an, denen kaum eine praktische Bedeutung zukommt, so z. B., wenn sich der Gefangene im Rahmen einer Katastrophenhilfe spontan für einen sehr gefährlichen Einsatz zur Verfügung gestellt hat.36 In solchen extrem seltenen Fällen könnte man auch auf die Begnadigung nach Artikel 381 ff. StGB zurückgreifen. Freilich ist zu beachten, dass es bei der Begnadigung keinen Rechtsschutz und keine Rechtsweggarantie gibt: Das Begnadigungsverfahren ist im StGB nur sehr rudimentär geregelt. Die kriminalpolitische Legitimation der ausserordentlichen bedingten Entlassung kann man in diesen Fällen denn auch darin sehen, dass sie den Anwendungsbereich für die rechtsstaatlich problematische Begnadigung einschränkt.37
Die in der Botschaft 1998 weiter angeführten schweren Krankheitsfälle (irreversibler Krankheitsverlauf und beschränkte Lebenserwartung), die eine bedingte Entlassung legitimieren sollen, sind aus heutiger Sicht nur schwer mit dem eigentlichen Zweck dieser Vollzugsöffnung (Wiedereingliederung) in Einklang zu bringen. Das Entlassen eines todkranken Gefangenen aus dem Strafvollzug wird primär der Menschlichkeit und nicht der Wiedereingliederung geschuldet sein. In solchen Fällen wäre eher die Anwendung der Regelung zur Vollzugsunterbrechung (Art. 92 StGB) zu erwägen.38
In der Lehre wird die Regelung in Artikel 86 Absatz 4 StGB kontrovers beurteilt: Einerseits wird postuliert, die «besonderen Umstände» an spezialpräventive Gesichtspunkte zu knüpfen;39 vereinzelt wird auch die Revision und Ausweitung der Bestimmung vorgeschlagen.40 Andererseits wird darauf hingewiesen, dass einem zu weitge-
35 Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II, 1979 ff.
36 Botschaft 1998, 2122.
37 In diese Richtung die Ausführungen zu den «ausserordentlichen Umständen» in der Botschaft 1998, 2121. Siehe auch Urteil des Bundesgerichts 6B_240/2012 vom 4. Dezember 2013 E. 2.3 und TRECHSEL STEFAN / AEBERSOLD PETER, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 86 N 17. Zur Begnadigung siehe eingehend Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 3.6.
38 Siehe auch KOLLER CORNELIA, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 86 N 18.
39 KOLLER, Basler Kommentar (Fn. 38), Art. 86 N 18 (m.w.H.)
40 URWYLER CHRISTOPH, Die Praxis der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Eine empirische Studie zur Anwendung des Art. 86 StGB in den Kantonen Bern, Freiburg, Luzern und Waadt (Diss. Uni Bern 2019), Berlin/Bern 2019, S. 331 ff.