Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/1: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) · 24 Seiten
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langen Freiheitsstrafen. Ein langer Freiheitsentzug erleichtert die Wiedereingliederung jedenfalls nicht.25
Das Verhältnis des unbedingt zu vollziehenden Teils der zeitigen Maximalstrafe zu demjenigen der lebenslangen Strafe ist deshalb nicht nur mathematisch (siehe dazu Bst. d unten) zu betrachten, sondern normativ zu relativieren. Folgende Gesichtspunkte sind entsprechend zu berücksichtigen:
Das Strafbedürfnis der Allgemeinheit und insbesondere die Wirkung der Strafe auf den Täter nehmen mit zunehmender Vollzugsdauer ab.
Weil sich ein langer Freiheitsentzug negativ auf die Resozialisierung auswirkt, darf dieses sogar gesetzlich verankerte Ziel (Art. 75 Abs. 1 StGB) nicht durch eine zu grosse Verlängerung des unbedingt zu vollziehenden Teils der lebenslangen Freiheitsstrafe erschwert oder gar vereitelt werden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass bei Personen, die allein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind (d. h. ohne Anordnung einer therapeutischen Massnahme oder einer Verwahrung), bisher keine Rückfälle wegen gleichartigen Delikten zu verzeichnen sind.26 Die Resozialisierung und damit die Senkung des Rückfallrisikos wird bei solchen Tätern unter geltendem Recht erreicht. Die Verlängerung des unbedingt zu vollziehenden Teils darf diesbezüglich nicht zu Rückschritten für die Sicherheit der Allgemeinheit führen.
Es steht hier allein die Verlängerung des unbedingt zu vollziehenden Teils der Schuldstrafe zur Diskussion. Es geht somit nicht darum, damit die Allgemeinheit vor Rückfällen eines besonders gefährlichen Täters zu schützen. Um dies zu erreichen, muss das Gericht die Verwahrung prüfen und gegebenenfalls anordnen. Die Dauer der Strafe darf sich nicht am Rückfallrisiko orientieren, sondern muss schuldangemessen sein.
Je grösser der unbedingt zu vollziehende Teil der lebenslangen Freiheitsstrafe ist, desto seltener werden Gerichte diese Strafe wohl verhängen. Der Ausnahmecharakter der lebenslangen Freiheitsstrafe würde damit noch akzentuiert. Es bestünde damit jedoch die Gefahr, dass im Vollzug wieder vermehrt auf das Notventil der Begnadigung (Art. 381 ff. StGB) zurückgegriffen würde.27
(c) Einordnung in das System des StGB
Je länger der unbedingt zu vollziehende Teil der lebenslangen Freiheitsstrafe dauern soll, desto eher ist in der Folge eine Nachjustierung bei anderen Bestimmungen notwendig. Das Verhältnis zu den Strafrahmen der Delikte zum Schutz von höchstpersönlichen Rechtsgütern (Leib und Leben, sexuelle Integrität) wäre gegebenenfalls zu
25 Dazu Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 2.2.3.
26 Zur Statistik siehe Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 4.
27 Dazu Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 3.6.