Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/1: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) · 24 Seiten

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rechts. Die Vorteile einer solchen Regelung stehen somit in keinem günstigen Verhältnis zu deren Nachteilen.

 Die fragwürdigen Verflechtungen von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung liessen sich auflösen, indem man – wie bereits im Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe» gezeigt10– die lebenslange Freiheitsstrafe durch eine zeitlich absolut befristete Freiheitsstrafe ersetzen würde. Dies aber scheint politisch nicht opportun.

Der Bundesrat beschränkt sich deshalb darauf, die heute bestehenden Unklarheiten beim Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe, die mit einer Verwahrung zusammentrifft, zu beseitigen (dazu Ziff. 3.1.3).

1.3 Gewählte Lösung

Neben den Vorschlägen in den Postulaten hat der Bundesrat im Bericht auftragsgemäss weitere Möglichkeiten geprüft.11 Diese Möglichkeiten hat die Motion 20.4465 Caroni (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) direkt übernommen. Es sind dies:

1. Eine spätere erstmalige Prüfung der bedingten Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe.

2. Die generelle Aufhebung der ausserordentlichen bedingten Entlassung.

3. Die Klärung und Vereinfachung des Verhältnisses von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung.

Die Grundzüge der Umsetzung dieser Möglichkeiten werden unter Ziffer 3 dargelegt.

2 Rechtsvergleich

Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) hat im Jahr 2019 für den Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe» das Gutachten «Emprisonnement à perpétuité et mesures privatives de liberté préventives» erstellt.12 Nachfolgend findet sich eine kurze Zusammenfassung der Befunde in diesem Gutachten.13

2.1 Deutschland

Für besonders schwere Verbrechen wird im deutschen Recht teils zwingend, teils fakultativ eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt. Nach Verbüssung von 15 Jahren (was der sonstigen, grundsätzlichen Höchstdauer einer zeitigen Freiheitsstrafe nach dem deutschen StGB entspricht) setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen dafür vorliegen, insbesondere wenn nicht die besondere Schwere

10 Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 6.3.2.

11 Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 6.4.

12 Gutachten E-Avis ISDC 2020-01, abrufbar unter https://www.isdc.ch/media/1882/e-2020- 01-18-159-life-imprisonment-18092019.pdf

13 Dazu auch Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 5.