Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/1: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) · 24 Seiten

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schweizerische StGB passt. Dies ist eine Konzeption aus dem deutschen Strafrecht, die den spezifischen Rahmenbedingungen zum Mord-Tatbestand in Deutschland geschuldet ist. Eine exakte Begriffsbestimmung der Schuldschwereklausel ist im deutschen Strafrecht nie wirklich gelungen. Die Rechtslage in der Schweiz ist demgegenüber fundamental anders, weil die lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord (Art. 112 des Strafgesetzbuches, StGB3) keine zwingende Rechtsfolge ist. Es ist in praktischer und rechtstechnischer Hinsicht kaum möglich, diese Klausel für eine lebenslange Freiheitsstrafe im Gesetz ausreichend bestimmt zu konkretisieren, ohne die bereits qualifizierenden Tatbestandsmerkmale des Mordes zu wiederholen. Dies wäre widersinnig und nicht praktikabel.4

 Vorschlag 2 lautete: «Das Gesetz räumt dem Gericht bei besonders schwerem Verschulden die Möglichkeit ein, jegliche bedingte Entlassung auszuschliessen.»

Der Bundesrat hat diesen Vorschlag aus demselben Grund wie Vorschlag 1 abgelehnt. Der völlige Ausschluss der bedingten Entlassung verletzt zudem die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)5 und ist auch nicht verfassungskonform.6

 Vorschlag 3 lautete: «Das Gesetz räumt dem Gericht die Möglichkeit von deutlich längeren Freiheitsstrafen ein als Alternative zur lebenslangen Freiheitsstrafe (die ja faktisch im Strafmass von der Lebensdauer des Täters abhängt). Bei Rückfallgefahr wären natürlich wie bis anhin die entsprechenden Sicherungsmassnahmen nötig.»

Der Bundesrat hat Vorschlag 3 ebenfalls verworfen: Eine angemessene Bestrafung für schlimmste Verbrechen ist grundsätzlich auch ohne lebenslange Freiheitsstrafe möglich. Würde die lebenslange Freiheitsstrafe durch eine zeitige Freiheitsstrafe ersetzt, könnte eine zusätzliche Sicherungsmassnahme ohne Überschneidungen zur Schuldstrafe angeordnet werden. Das Risiko von Vermischungen und Fehlannahmen würde sinken und der Vorwurf des «Etikettenschwindels» jedenfalls entfallen. Rechtlich gesehen könnte dieser Vorschlag umgesetzt werden und würde bedeuten, dass die lebenslange Freiheitsstrafe abgeschafft würde. Beim Entscheid, ob die lebenslange Freiheitsstrafe durch eine zeitlich absolut begrenzte Freiheitsstrafe ersetzt werden soll, deren unbedingter Strafteil über 15 Jahren liegt, ist auch die symbolische Bedeutung der lebenslangen Freiheitsstrafe mitzuberücksichtigen. Dies ist letztlich eine kriminalpolitische Frage.7

3 SR 311.0

4Eingehend dazu Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 6.1.1.

5 SR 0.101

6 Eingehend dazu Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 6.2.

7 Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 6.3. Zur kriminalpolitischen Bedeutung der lebenslangen Freiheitsstrafe siehe ebd., Ziff. 2.2.