Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/1: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Spätere erstmalige Prüfung der bedingten Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe

Art. 64 Abs. 3 Satz 1, Art. 64c Abs. 6 Satz 2 und Art. 86 Abs. 5 VE-StGB

Artikel 86 Absatz 5 VE-StGB legt die Dauer des unbedingt zu vollziehenden Teils der lebenslangen Freiheitsstrafe fest. Gemäss den Erwägungen des Bundesrates (vorne Ziff. 3.1.1) soll diese neu 17 Jahre dauern.

Die Bestimmungen zur bedingten Entlassung aus der ordentlichen Verwahrung (Art. 64 Abs. 3 Satz 1 VE-StGB) bzw. aus der lebenslangen Verwahrung (Art. 64c Abs. 6 Satz 2 VE-StGB) müssen an den neuen unbedingt zu vollziehenden Teil der lebenslangen Freiheitsstrafe angepasst werden.

4.2 Generelle Aufhebung der ausserordentlichen bedingten Entlassung

Art. 86 Abs. 4 VE-StGB

Die ausserordentliche bedingte Entlassung nach Artikel 86 Absatz 4 StGB wird aufgehoben. Die davon erfassten, sehr seltenen Sachverhalte können auch über andere Bestimmungen angemessen gelöst werden, dazu eingehend vorne Ziffer 3.1.2.

4.3 Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe beim Zusammentreffen mit einer Verwahrung

Art. 64 Abs. 3bisund 64c Abs. 7 VE-StGB (neu)

Diese Bestimmung regelt neu das Vollzugsregime bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe, die mit einer ordentlichen bzw. einer lebenslangen Verwahrung zusammentrifft. Damit soll sichergestellt werden, dass das Vollzugsregime der Verwahrung auch auf Täter mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Anwendung gelangen kann.

Nach dem Vorschlag des Bundesrates wechselt das Vollzugsregime nach 26 Jahren.

4.4 Terminologische Bereinigung

Ersatz eines Ausdrucks im StGB, MStG, StReG und DNA-Profil-Gesetz. Im geltenden StGB, Militärstrafgesetz (MStG57), Strafregistergesetz (StReG58) und DNA-Profil-Gesetz59 wird der Begriff «lebenslänglich» im Zusammenhang mit einer Freiheitsstrafe, einer Verwahrung und einem Tätigkeitsverbot verwendet. Im gesamten Bundesrecht soll neu – wie bereits heute in Artikel 86 Absatz 5 StGB – der Begriff «lebenslang» verwendet werden.

57 SR 321

58 SR 330

59 SR 363, in der Fassung gemäss Änderung vom 17. Dezember 2021, BBl 2021 2998.