Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/1: Änderung des Strafgesetzbuches (Reform der lebenslangen Freiheitsstrafe) · 24 Seiten

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benserwartung verhältnismässig kleiner geworden. Weil die Strafrahmen generell nicht an die Lebenserwartung angepasst werden, ist die lebenslange Freiheitsstrafe im Vergleich zu den zeitigen Freiheitsstrafen dadurch potentiell strenger geworden. Wollte man den Aspekt «Lebenserwartung» berücksichtigen, müsste man jedenfalls sämtliche Freiheitsstrafen entsprechend anpassen.

Unter der Hypothese, dass die lebenslange Freiheitsstrafe abgeschafft und durch eine lange zeitige Freiheitsstrafe ersetzt würde,32 kann man Anhaltspunkte für ein angemessenes Verhältnis gewinnen: Mit Blick auf das geltende Recht, das nach der lebenslangen als schwerste Strafe die Freiheitsstrafe von 20 Jahren vorsieht (Art. 40 Abs. 2 StGB), wird hier von zwei Modellen einer hypothetischen zeitigen maximalen Freiheitsstrafe ausgegangen:

 Würde diese hypothetische Maximalstrafe 30 Jahre betragen, würde der zwingend zu verbüssende Teil gemäss der 2/3-Regelung (Art. 86 Abs. 1 StGB) 20 Jahre betragen. Nach Ansicht des Bundesrates stünde dies jedoch in einem Missverhältnis zum zwingend zu verbüssenden Teil einer 20-jährigen Freiheitsstrafe von 13,3 Jahren. Zudem scheint ein so langer Freiheitsentzug auch aus spezialpräventiver Sicht eher problematisch. Überdies ist nicht auszuschliessen, dass damit die Begnadigung häufiger angewendet würde, was aus rechtsstaatlicher und kriminalpolitischer Sicht nicht wünschenswert wäre. Schliesslich würde der Ausnahmecharakter der lebenslangen Freiheitsstrafe damit noch stärker betont, was dazu führen könnte, dass

die lebenslange Freiheitsstrafe seltener ausgesprochen würde.

 Wenn die hypothetische Maximalstrafe 25 Jahre dauern würde, würde der unbedingt zu vollziehende Teil gemäss der 2/3-Regelung 16,6 Jahre betragen.33 Dies entspräche rund einer Verdoppelung des heutigen Sprungs zur 20-jährigen Freiheitsstrafe. Die zuvor geäusserten Bedenken hinsichtlich Resozialisierung, Begnadigung und Gerichtspraxis fallen hier weniger ins Gewicht.

(e) Vorschlag des Bundesrates

Der Bundesrat schlägt in Erwägung der vorstehend dargelegten Kriterien vor, den Zeitpunkt der ersten Prüfung der bedingten Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe in Artikel 86 Absatz 5 VE-StGB um zwei Jahre auf 17 Jahre anzuheben. Damit wird der heutige Sprung zur erstmaligen Prüfung aus der 20-jährigen Freiheitsstrafe etwas mehr als verdoppelt. Das erscheint nicht wenig, wenn man bedenkt, dass bei einem Mord nicht zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe auszusprechen ist, sondern auch eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren möglich ist.34

32 Dazu Bericht «lebenslange Freiheitsstrafe», Ziff. 6.3.

33 Die Dauer des unbedingt zu vollziehenden Teils der lebenslangen Freiheitsstrafe ist im Gesetz in Jahren anzugeben, nicht in Bruchteilen davon.

34 Der Strafrahmen von Art. 112 StGB beträgt mindestens zehn Jahre bis lebenslang.